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17. Novelle des Führerscheingesetzes

Mit dieser Novelle werden nicht nur einige Fehler bei der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie behoben, sondern auch den Autofahrerclubs erweiterte Berechtigungen bei den Perfektionsfahrten der Mehrphasenausbildung und beim Aufstieg innerhalb der Motorradklassen erteilt. Diverse „Kleinsanierungen“ runden diese Novelle ab.


Umfang der Lenkberechtigung der Klasse C

Aufgrund einer Klage der EU-Kommission zur Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie muss die Berechtigung zum Lenken von unbesetzten Omnibussen mit der Klasse C geändert werden: Ab dem 1. Oktober 2016 ist diese Sonderregelung auf jene Besitzer einer Lenk(er)berechtigung für die Klasse C bzw. die Gruppe C eingeschränkt, die bereits vor dem 19. Jänner 2013 zum Lenken unbesetzter Omnibuse berechtigt waren.

Diese Berechtigung bleibt auch bei einer kontinuierlichen Verlängerung der Lenkberechtigung aufrecht. Bei einer Wiedererteilung nach einer (auch nur vorübergehenden) Entziehung der Lenkberechtigung oder dem Erlöschen durch Ablauf der ärztlichen Befristung geht diese Sonderberechtigung verloren. 

Die Argumentation, wonach die EU-Kommission bereits im Jahr 2001 der gegenständlichen Regelung zugestimmt hatte, wurde nicht mehr akzeptiert. Ein kompletter Entfall dieser Berechtigung war bereits im Ministerialentwurf der 16. FSG-Novelle vorgesehen. 

Änderung des führerscheinrechtlichen „Wohnsitz“-Begriffs

Die Bestimmungen über den Wohnsitz (und damit die Zuständigkeit Österreichs für führerscheinrechtliche Angelegenheiten) wurden aufgrund eines vertragsverletzungsverfahrens mit der 16. FSG-Novelle neu geregelt. Dabei wurde jedoch leider übersehen, dass laut Führerscheinrichtlinie eine Erteilung und Verlängerung von Führerscheinen in einem Mitgliedstaat bei Schülern und Studenten zulässig ist, obwohl dieser Personenkreis keinen Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedstaat hat. Das wird nun berichtigt.

Für die Ausstellung von Duplikatführerscheinen gilt diese Regelung allerdings nicht: Dafür ist ein Wohnsitz erforderlich, folglich kann im Fall von Schülern und Studenten kein Duplikat ausgestellt werden. 

Änderungen bei der Mehrphasenausbildung

Durch die gesetzliche Festlegung, dass ein Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuchs oder wegen eines Studiums zu keiner Wohnsitzbegründung führt, muss der Kreis der Personen, die die Mehrphasenausbildung absolvieren müssen, angepasst werden.

Zusätzlich zur dauernden Wohnsitzverlegung befreit auch ein mindestens sechsmonatiger Auslandsaufenthalt zum Zweck des Besuches einer Schule oder Universität innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung von der Absolvierung der Mehrphasenausbildung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Wiederbegründung eines Wohnsitzes (oder Aufenthaltes) in Österreich später als ein Jahr nach Erwerb der Lenkberechtigung stattfinden muss.

Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen mit dieser Novelle ab 1. Oktober 2016 außer von Fahrschulen auch von den Autofahrerclubs durchgeführt werden. Dafür muss allerdings auch die FSG-DV geändert werden. Aus Gründen der Transparenz und Kontrollmöglichkeit müssen künftig alle durchführenden Stellen (d.h. auch die Fahrschulen) Aufzeichnungen über diese Perfektionsfahrten führen.

Stufenzugang der Motorradklassen

Schulungen im Rahmen des Stufenzuganges der Klassen A1, A2 und A dürfen mit dieser Novelle ab 1. Oktober 2016 außer von Fahrschulen auch von den Autofahrerclubs durchgeführt werden. Dafür muss allerdings auch die FSG-DV geändert werden. Aus Gründen der Transparenz und Kontrollmöglichkeit müssen künftig alle durchführenden Stellen (d.h. auch die Fahrschulen) Aufzeichnungen über diese praktischen Schulungen führen.