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Änderung des Ver­sicher­ungs­auf­sichts­gesetzes, des Kraft­fahr­zeug-Haft­pflicht­versicher­ungs­gesetzes, des Kraft­fahr­gesetzes und des Bundes­gesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrs­opfer


Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Vorschriften der Richtlinie 2000/26/EG in österreichisches Recht umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist es, Personen, die im Ausland einen Unfall durch ein Kraftfahrzeug erlitten haben, die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer zu erleichtern. Der Erwägungsgrund 6 zur Richtlinie nennt als Schwierigkeiten, denen der Geschädigte in diesen Fällen begegnet, das fremde Recht, die fremde Sprache, eine ungewohnte Regulierungspraxis und eine häufig unvertretbar lange Dauer der Regulierung. Abgesehen von der Frage des anwendbaren Rechts, die die Richtlinie nicht behandelt, sollen dem Unfallopfer alle diese Schwierigkeiten so weit wie möglich abgenommen werden.

Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnis selbstverständlich nur die Fälle regeln, in denen eine Person, die in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder Sitz hat, durch ein Fahrzeug geschädigt wurde, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Auf den Unfallort kommt es hiebei nicht an, doch beschränkt sich die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Unfälle in Staaten, die in das Grüne-Karte-System einbezogen sind. Wesentlich ist ferner, dass das Fahrzeug bei einer Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) eines Versicherungsunternehmens außerhalb des Wohnsitz- oder Sitzstaates des Geschädigten haftpflichtversichert ist.

Die Richtlinie sieht zur Erreichung ihrer Ziele folgende Maßnahmen vor:

  • Einführung des direkten Klagerechts: Sie ist die Voraussetzung für die Verwirklichung aller anderen Maßnahmen der Richtlinie. Dies stellt für Österreich wegen des bereits seit dem Jahr 1968 bestehenden direkten Klagerechts in der gesamten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kein Problem dar
  • Einsetzung eines Schadenregulierungsbeauftragten: Die Versicherungsunternehmen werden verpflichtet, für jeden anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu bestellen, der die Aufgabe hat, Schäden zu regulieren, die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem Staat erlitten haben, für den er bestellt ist
  • Äußerungspflicht des Versicherungsunternehmens: Das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte den Ersatzanspruch geltend gemacht hat, die Ersatzleistung anbieten oder eine begründete Stellungnahme dazu abgeben
  • Einrichtung einer Auskunftsstelle: Je rascher der Geschädigte erfährt, wer der Haftpflichtversicherer des Schädigers ist, umso besser sind seine Aussichten, rasch eine Ersatzleistung zu erlangen. Es wird daher gemeinschaftsrechtlich ein Standard von Informationen gewährleistet, der die rasche und zuverlässige Identifizierung des Versicherungsunternehmens und seiner Schadenregulierungsbeauftragten ermöglicht
  • Einrichtung einer Entschädigungsstelle: Wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte ihre Pflicht, sich zum Ersatzanspruch des Geschädigten zu äußern, nicht rechtzeitig erfüllen, kann dieser sich an eine Entschädigungsstelle in seinem Wohnsitz- oder Sitzstaat wenden. Diese Stelle kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte im Ausland einen Schaden durch ein unversichertes oder unbekanntes Fahrzeug erlitten hat

Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Einsetzung des Schadenregulierungsbeauftragten), des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (Äußerungspflicht des Versicherungsunternehmens und Einrichtung der Auskunftsstelle) und des Verkehrsopferschutzgesetzes (Einrichtung der Entschädigungsstelle).