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Bodenmarkierungen in Österreich

Rechtliche Grundlage

Die Bodenmarkierungsverordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter ...

  • Nach Maßgabe der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ohne behördlichen Auftrag anbringen kann
  • Auf behördlichen Auftrag anzubringen hat

Farbe

Bodenmarkierungen werden in weißer, blauer oder gelber Farbe durch Beschichten, Aufbringen von vorgefertigten Materialien, den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, Aufbringen oder Einsetzen von Straßenknöpfen u. dgl. dargestellt. Markierungen für Anrainer-Parkzonen werden oft mit grüner Farbe gemacht. Mit roter Farbe werden optische Akzente gesetzt.

Vorübergehende Bodenmarkierungen werden in oranger Farbe dargestellt.

Bodenmarkierungen sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, rückstrahlend.

Art der Linien

  • Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien ausgeführt
  • Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leitlinien oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen
  • Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen
  • Abstellverbote können mit Längsmarkierungen oder einer Zickzacklinie kundgemacht werden

Verhalten der Verkehrsteilnehmer

Für das Verhalten bei Bodenmarkierungen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.