Zum Inhalt springen

Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie (EUGVIT)


Das Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie (EUGVIT) ersetzt die diversen Schillingbeträge durch Euro-Werte. Die Schillingbeträge im Kraftfahrgesetz wurden mit der Ausnahme § 40b Abs. 7, der auf zwei Cent genau umgerechnet wurde, auf volle Euro abgerundet. „Diese Maßnahme wurde aus Gründen der Rechtsklarheit und der leichteren Handhabbarkeit von vollen Eurobeträgen gesetzt. Auch wird das Vertrauen der Bürger in die neue Währung durch die übersichtlicheren, auf volle Euro gerundeten Beträge gesteigert.“ Der im § 40b Abs. 7 genannte Betrag ist für die Vornahme einer Zulassung oder die Ausgabe von Probekennzeichen vorgesehen. Die auf Cent genaue Umrechnung wurde mit der Versicherungswirtschaft akkordiert, da die Versicherungsunternehmen die Vornahme der Zulassung durchführen.

Im Detail werden (jetzt bitte noch ein Mal tief Luft holen!) das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, das Tiertransportgesetz-Luft, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Tiertransportgesetz-Straße, das Führerscheingesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrgesetz 1967, die 3. KFG-Novelle, die 4. KFG-Novelle, das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), das Containersicherheitsgesetz, das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz-SSEG, das Marchfeldkanalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Amateurfunkgesetz, das Funker-Zeugnisgesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postgesetz, das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund geändert.