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46. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Kindersitze

Mit dieser Novelle wird die aktuellste Änderung der ECE-Regelung Nr. 44 über Kinderrückhalteeinrichtungen berücksichtigt. Es wurde ein Feilbietungsverbot ab 1. Jänner 2001 für solche Rückhalteeinrichtungen, die nicht der Änderung 03 entsprechen, vorgesehen. Vorhandene Rückhalteeinrichtungen, die der Regelung Nr. 44, aber noch nicht der Änderung 03 entsprechen, dürfen aber weiter verwendet werden.
Es dürfen nur mehr Rückhalteeinrichtungen für Kinder angeboten werden, die der ECE-Regelung 44/03 entsprechen.

Sturzhelme

Ab 1. Jänner 2001 dürfen nur mehr Sturzhelme angeboten werden, die der Regelung 22.04 entsprechen.

Rückfahrwarner

Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3 , also Lkw über 3,5 t und Autobusse ab 5 t, an denen Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, müssen mit Rückfahrwarnern ausgerüstet sein. Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zugelassen waren, sind ausgenommen.
Wie aus der Unfallstatistik hervorgeht, werden insbesondere im Ortsgebiet viele Unfälle dadurch verursacht, dass Fußgänger von reversierenden größeren Fahrzeugen, bei denen die Sicht nach hinten nicht ohne weiteres möglich ist, umgestoßen und zum Teil schwer verletzt werden. Durch Rückfahrsummer, die mit dem Rückwärtsgang gekoppelt sind, können diese Unfälle, die zum größten Teil ältere Personen und Kinder betreffen, beseitigt werden. Da die Ausrüstung solcher Fahrzeuge somit ein wesentlicher Beitrag für die Verkehrssicherheit ist und die Fahrzeuge mit solchen Rückfahrsummern leicht nachgerüstet werden können, wurde eine generelle Nachrüstverpflichtung auch für schon zugelassene Fahrzeuge verordnet.

Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m.

Mit den 47. KDV-Novelle wird das Leiserschalten bzw. unter besonderen Voraussetzungen auch das Abschalten erlaubt werden.
Die „Summer-Regelung“ stellt keinen Freibrief für jede Rückwärtsfahrt aus, die bestehenden gesetzlichen Vorschriften für das Rückwärtsfahren bleiben aufrecht:

  • Wenn der Lenker die zurückfahrende Strecke nicht ausreichend überschauen kann und er sich nicht sicher ist, ob eine freie Fahrt gewährleistet ist, muss der Lenker mit Hilfe eines Einweisers rückwärts fahren
  • Der Einweiser muss den für den Lenker nicht einsehbaren Gefahrenbereich im Auge behalten. Er muss Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten, warnen und sich überzeugen, dass diese den Gefahrenbereich auch wirklich verlassen. Der Lenker muss trotz Einweiser besondere Aufmerksamkeit an den Tag legen, Schrittgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden
  • Ist ein Einweiser nicht verfügbar, muss der Lenker von dem Fahrmanöver gänzlich Abstand nehmen, außer die Verkehrssituation gestattet es, dass das Fehlen des Einweisers durch außerordentliche Aufmerksamkeit ausgeglichen wird
  • Die genannten Regelungen gelten auch im Bereich von Baustellen, auf Betriebsgeländen und auf Parkplätzen

Außenspiegel

Lkw über 7,5 t und Autobusse über 5 t (M3) müssen auch ab 1. April 2000 mit einem großwinkeligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel ausgerüstet sein. Auch hier wird eine Nachrüstung bis 1. Jänner 2001 für schon im Verkehr befindliche Fahrzeuge vorgeschrieben.

Tarifblatt für Fahrschulen

Unterschiedliche Preisauszeichnungen einzelner Fahrschulen erschwerten dem Konsumenten die Preisvergleiche. Insbesondere gab es gravierende Unterschiede, welche Leistungen im ausgewiesenen Gesamtpreis enthalten waren. Billige Lockangebote erwiesen sich als zu teuer, da die Kosten für die Prüfungen zum Teil nicht im ausgewiesenen Preis enthalten waren und zum Teil sehr hohe Kosten für Prüfungswiederholungen verrechnet wurden. Im neuen Tarifblatt sollen alle Zusatzleistungen ausgewiesen werden und so dem Konsumenten Preisvergleiche einerseits erleichtert, andererseits aber auch ein besserer Schutz vor Lockangeboten geboten werden.

Außerdem ...

Durch die PVC-Freiheit der Kennzeichenfolie sowie der rückstrahlenden Ausführung auch der blauen und grünen Kennzeichentafeln wurde eine Anhebung der Preise von 14,10 Euro auf 15,99 Euro notwendig. Die PVC-freie Folie erfordert eine aufwendige Verarbeitung, wodurch höhere Herstellungskosten entstehen. Nach Umstieg auf die PVC-freie Folie ist aber eine umweltgerechte Entsorgung der Kennzeichentafeln problemlos möglich, aber auch eine vereinfachte und kostensparende Verschrottung dieser Tafel, da kein PVC mehr enthalten ist.

Wer ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug aus dem EU-Raum selbst importiert hat, war bisher durch die Fahrzeugpapiere „gebrandmarkt“: Bisher mussten Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis, die selbst importiert wurden, der Kfz-Prüfstelle der jeweiligen Landesregierung vorgeführt werden. Dort wurde eine Bestätigung für die Zulassung, die einer Einzelgenehmigung entspricht, ausgestellt. Die aktuelle KDV-Novelle sieht nun vor, dass auch beim Eigenimport ein österreichischer Typenschein ausgestellt werden kann. Diese Ausstellung erfolgt nach Überprüfung des Fahrzeuges und Übergabe des ausländischen Genehmigungsdokumentes durch den österreichischen Fahrzeugimporteur. Für die Überprüfung – bei der kontrolliert wird, ob sich das Fahrzeug im Originalzustand befindet – und Typenschein-Ausstellung wird ein Betrag von rund 109 Euro verlangt.
Durch diese Neuregelung wird der Wiederverkauf von selbst importierten Autos erleichtert. Bisher musste der Besitzer aufgrund der Einzelgenehmigungen meistens einen Preisabschlag in Kauf nehmen.

Neues auch bei Zugmaschinen: Es wird die Höchstgeschwindigkeit für zugelassene Anhänger im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgehoben, ausschlaggebend ist daher nunmehr die Bauartgeschwindigkeit der Zugmaschine.
Für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger gilt jedoch weiterhin § 58 Abs. 2 lit. a KDV (wurde ja mit der 42. Novelle geändert).