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Die unbeschränkte Motorradklasse A

Umfang der Lenkberechtigung

Der Führerschein der unbeschränkten Klasse A umfasst:

  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen (ohne Gewichtslimit)
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h)

Die Klasse A umfasst auch die Klasse AM, Klasse A1 und die Klasse A2.

Zur Wahrung der mit früheren Lenk[er]berechtigungen erworbenen Rechte werden bei einem Duplikat Codezahlen in den neuen Führerschein eingetragen, die manchmal für Verwirrung sorgen ...

79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

Eine vor dem 19. Jänner 2013 erworbene Lenkberechtigung der Klasse B umfasst auch das Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit oder ohne leichtem Anhänger im ganzen EU/EWR-Raum. Da die dreirädrigen Kraftfahrzeuge jetzt generell zur Klasse A gehören, werden diese einschränkenden Codes auch dort eingetragen. Dadurch ist auch auf der Vorderseite des Führerscheins die Klasse A (nicht aber A1 und A2!) aufgedruckt.

Dieser Eintrag bedeutet natürlich nicht, dass durch den Führerschein-Umtausch die vollwertige Klasse A erteilt wurde. Mit diesem Code werden alle vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse B in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken. Wenn der Lenker ohnehin die volle Klasse A besitzt, wird der Coe nicht eingetragen, da sonst die erteilte Klasse A auf Dreiräder eingeschränkt würde!

79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg ... eingeführt mit der  10. Novelle der FSG-DV

Mit diesem Code bei der Klasse A (!) werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse B in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken. Dabei wird auch auf der Vorderseite der Scheckkarte die Klasse A angegeben, die Klassen A1 und A2 jedoch nicht. Bei Besitzern der Klasse A wird dieser Code nicht eingetragen!

116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die mit der Klasse A gelenkt werden durften, waren bisher eine nationale Ausnahme. Mit der 3. Führerscheinrichtlinie fällt die Möglichkeit weg, diese Ausnahme für vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg im innerösterreichischen Verkehr zu gewähren. Quads können bei ab dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen der Klasse A grundsätzlich nicht mehr gelenkt werden. Quads bis 45 km/h fallen in die Klasse AM; alles darüber erfordert B, weil Österreich die optionale Klasse B1 nicht eingeführt hat.

Mit diesem Code werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse A in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang hinsichtlich des Lenkens von Quads, ... einzuschränken. Bei Besitzern der Klasse B ist der Code 116 bei der Klasse A nicht erforderlich und wird daher nicht eingetragen.

Ziehen von Anhängern

Führerscheinbesitzer der Klasse A dürfen einen einachsigen, leichten Anhänger ziehen. Das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeugs muss das doppelte momentane Gesamtgewicht des Anhängers überschreiten. Der Anhänger darf nicht breiter als das Zugfahrzeug sein.

Mindestalter

24 Jahre beim Direktzugang, also ohne Vorbesitz der Klasse A2. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am 24. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 kann die Klasse A nach einer praktischen Fahrprüfung oder einem Fahrtraining erteilt werden. Damit beträgt das faktische Mindestalter 20 Jahre. 

Für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW beträgt das Mindestalter bei Lenkberechtigungen, die ab 1. Jänner 2016 erteilt werden, 21 Jahre. Personen, die bis dahin die Berechtigung der Klasse A erlangen, dürfen auch unter 21 Jahren Dreiräder lenken.


Ausbildung und Prüfung

Nur bei der ersten Erteilung einer der Klassen A1, A2 oder A:

  • Theorieausbildung 20 Lektionen Grundwissen für alle Klassen (entfällt bei Besitz der Klasse B oder F) sowie sechs Lektionen Zusatzwissen für die Klasse A
  • Fahrausbildung 14 Lektionen. Mindestens zehn Fahrstunden müssen im Straßenverkehr absolviert werden
  • Theorieprüfung am Computer; bei Besitzern einer Lenkberechtigung (ausgenommen Klasse AM) entfällt das Modul Grundwissen und es wird nur mehr das neue klassenspezifische Wissen (Prüfungsmodell A) geprüft
  • Fahrprüfung

Sonderbestimmungen für Führerscheinwerber ab dem 39. Geburtstag

Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen mindestens 16 Fahrlektionen nachweisen. Die letzten vier Fahrlektionen im Straßenverkehr werden als Blockveranstaltung überwiegend auf Freilandstraßen gefahren. 

Schulfahrzeuge – einspurige Motorräder

Es können bei der Ausbildung beliebige Fahrzeuge der Klasse A verwendet werden. Es müssen jedoch nicht alle Fahrlektionen auf einem Fahrzeug der Klasse A absolviert werden: In der Vor- und Grundschulung wird es oft sinnvoll sein, ein kleineres (und daher leichteres Motorrad) zu verwenden.

Eine Gruppenausbildung am Übungsplatz ist zulässig. Bei Schulfahrten im Straßenverkehr darf der Lehrende gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler begleiten.

Schulfahrzeuge – Motorräder mit Beiwagen

Bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann. Weiters ist ein zusätzlicher Rückblickspiegel für den Fahrlehrer erforderlich.

Prüfungsfahrzeuge

Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen ab 1. Jänner 2019 folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

  • Einspurige Krafträder ohne Beiwagen
  • Eigengewicht über 175 kg
  • Hubraum mindestens 595 cm3
  • Leistung mindestens 50 kW (68 PS)

Im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen. Nachdem Krafträder mit Elektromotor kein mechanisch schaltbares Getriebe aufweisen, sind sie nur sehr eingeschränkt für die Fahrprüfung einsetzbar: Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftrad ohne Schalthebel ab, wird die Lenkberechtigung mit dem Code 78 auf das Lenken von Automatik-Fahrzeugen eingeschränkt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist eine praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Stufenbau der Klassen A1, A2 und A kann wahlweise auch das Fahrtraining mit einem Schaltgetriebe absolviert werden, um diese Einschränkung aufheben zu können.

Für Motorräder mit Beiwagen (Code 45) gibt es keine Bestimmungen, welche Kriterien für Prüfungsfahrzeuge zu beachten sind. 

Probezeit

Wurde zuvor keine andere Führerscheinklasse (außer AM und F) besessen, beträgt die Probezeit mindestens drei Jahre.

Mehrphasen-Ausbildung

Die Ausbildung für die Klasse A unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem. Die Mehrphasenausbildung der Klasse A ist insgesamt nur ein Mal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird.