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21. Novelle des Kraftfahrgesetzes und Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle


Mit dieser 21. KFG-Novelle sowie den ebenfalls in diesem Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen der 3. und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 kommt es ab 25. Mai 2002 (fast alle Neuerungen), 1. November 2002 (Kennzeichentafeln) bzw. ab 1. Jänner 2003 (Fahrschul-Bestimmungen) im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:

  • In den Begriffsbestimmungen werden auch die Definitionen für Wohnmobil, beschussgeschütztes Fahrzeug, Krankenwagen und Leichenwagen aus der Richtlinie 70/156/EWG übernommen. Die Definition des „Invalidenkraftfahrzeuges“ entfällt, da diese Fahrzeugkategorie in den EU-Betriebserlaubnisrichtlinien unbekannt ist. Bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge unterlagen jedoch weiterhin den bisher für sie geltenden Bestimmungen. Solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt oder zugelassen werden
  • Es werden bis 15 m lange Omnibusse zugelassen
  • Es soll eine Grundlage geschaffen werden, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die im Handel feilgeboten werden, zu überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass nichtgenehmigte Teile feilgeboten werden
  • Die Ausrüstung mit ABS wird bereits für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg vorgeschrieben
  • Bei den Bestimmungen hinsichtlich der Unschädlichkeit der Kraftstoffbestandteile sollen auch Stoffe, die die übermäßige Bildung von Treibhausgasen begünstigen, berücksichtigt werden
  • Bisher durfte das Ende des Auspuffrohres nicht nach rechts gerichtet sein. Diese Bestimmung hat als EU-widrig zu entfallen
  • Blaulicht wird ex lege für Fahrzeuge der Zollwache (ab der 24. KFG-Novelle: „Finanzverwaltung“) erlaubt. Eine Blaulichtbewilligung wird für Fachärzte ermöglicht, sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen
  • Es sollen retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 bewilligungsfrei angebracht werden dürfen
  • Grundlage für die Kostentragung durch den Antragsteller für Prüfungen zur Erlangung einer EU-Betriebserlaubnis
  • Einige Adaptierungen der Bestimmungen im Bereich der Zulassung durch ermächtigte Versicherer auf Grund der bisherigen Erfahrungen
  • Es entfallen die Sonderregelungen für Fahrzeuge der Telegrafenverwaltung sowie der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich des dauernden Standortes, des Sachbereichkennzeichens sowie der Möglichkeit Deckkennzeichen zuzuweisen
  • Es wird klargestellt, dass sich die Behörde der Evidenz des Versicherungsverbandes bedienen kann und keine eigene Zulassungsevidenz zu führen hat. Weiters wird diese Evidenz des Versicherungsverbandes auf eine fundiertere gesetzliche Basis gestellt
  • Es wird die Bezahlung des Verkehrssicherheitsbeitrages (die Wunschkennzeichen-Gebühr) auch in bar ermöglicht
  • Es wird die Grundlage für die so genannten EU-Kennzeichentafeln geschaffen (internationales Unterscheidungszeichen am linken Rand in einem blauen Feld)
  • Es wird zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, Kennzeichentafeln abzunehmen, wenn mit dem Fahrzeug zu starke Umweltbelästigungen verbunden sind, die auf unzulässiger nicht genehmigter Änderung oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen erfolgen
  • Es wird die Einhebung des Kostenersatzes für die zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen bei Kontrollen auf der Straße vollziehbarer gestaltet
  • Es wird klargestellt, dass das Warmlaufenlassen des Motors eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt
  • Die Verpflichtung, Unterlegkeile mitzuführen, wird als Verhaltensnorm konzipiert und klargestellt, dass pro Fahrzeug jeweils mindestens nur ein statt bisher zwei Unterlegkeil(e) mitzuführen ist (sind)
  • Die Aufschriften von Name, Anschrift und Unternehmensgegenstand auf der rechten Seite von Lkw, Omnibussen und Anhängern entfallen (nicht aber die Gewichtsangaben!)
  • Der Zulassungsbesitzer soll einem Lenker eines Schwerfahrzeuges auch eine geeignete Warnkleidung (reflektierende Warnweste) zur Verfügung stellen
  • Die Kinderbeförderung auf Motorrädern bzw. dreirädrigen Kraftfahrzeugen wird neu geregelt. Auch mit dreirädrigen Kraftfahrzeugen dürfen Kinder nur befördert werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Das erforderliche Lebensalter wird von zehn auf zwölf Jahre angehoben, um die Altersgrenzen im KFG stärker zu vereinheitlichen
  • Überladene Fahrzeuge, die das 40 Tonnen-Limit nicht einhalten, stellen einen Missstand dar. Sie gefährden durch ihr unzulässigerweise erhöhtes Gewicht andere Verkehrsteilnehmer. Mittelbar führt dies auch zu einer stärkeren Abnützung und Schädigung der Straßen. Durch Aufnahme eines konkreten Wertes (Überschreibung des zulässigen Gewichtes um mehr als 2 Prozent oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6 Prozent) kann der Vollzug dahingehend erleichtert werden, dass Lenker von überladenen Fahrzeugen an der Weiterfahrt gehindert werden und ihr Fahrzeug abstellen müssen
  • Die Höhe der Organmandates für Gewichtsüberschreitungen wird auf 210 Euro angehoben
  • Die Verwendung von Begrenzungslicht bei Tageslicht, wenn man auch ohne Licht fahren darf, ist erlaubt
  • Die Pflicht, jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurt auszugestatten, wird auf mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (wie z.B. Microcars), sowie weitere drei- und vierrädrige Kraftfahrräder (Klasse L 5) ausgedehnt
  • Die Höhe des Organmandats für nicht angegurtete Erwachsene wird auf von 7 Euro auf 21 Euro angehoben. Die Höhe des Organmandates für Lenker, die keine geeigneten Kinderrückhalteeinrichtungen verwenden, kann auf 36 Euro angehoben werden
  • Es wird klargestellt, dass die Sturzhelmverpflichtung nicht für Lenker von einspurigen Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau gilt, die durch ein geeignetes technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichenden Schutz bieten

Nicht geändert wurde ...

  • Die Zusammensetzung der Autoapotheke ist weiterhin nicht definitiv geregelt: „Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.“
    Die genormten Verbandkästen werden daher weiterhin dringend empfohlen, sind aber nicht vorgeschrieben
  • Im Zuge der Entwürfe der 21. KFG-Novelle wurde diskutiert, den Pickerlbericht als mitzuführendes Dokument vorzuschreiben. Davon wurde wieder Abstand genommen, der Zettel kann daher daheim verbleiben

Größere Änderungen gibt es im Abschnitt über den Fahrschulbereich

  • Es wird zusätzlich die Absolvierung eines Unternehmerseminars vorgeschrieben
  • Es wird vorgeschrieben, dass die Fahrübungen auf dem Übungsplatz der Fahrschule zu absolvieren sind
  • Für den Fahrlehrer gilt durch eine Änderung der StVO in Hinkunft bei Schulfahrten ein ausdrückliches Alkohollimit von 0,1 Promille, das auch kontrolliert werden kann
  • Durch ein redaktionelles Versehen ist § 109 Abs. 3 bereits mit Verlautbarung außer Kraft getreten, wobei die neue Rechtslage (§ 109 Abs. 1 lit. g) erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten wird. Das BMVIT hat daher in einem Erlass klargestellt, dass Praxisersatzseminare auch weiterhin anerkannt werden können

Änderung der Straßenverkehrsordnung

  • Weiters wird durch diese Novelle, wie bereits erwähnt, auch eine Änderung der StVO durchgeführt