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Abbruch der Prüfungsfahrt

Der Fahrprüfer will ein Gesamturteil über dein Fahrverhalten abgeben. Ein vorzeitiger Abbruch das Fahrprüfung ist nur in wenigen ausgewählten Situationen vorgesehen. Die Prüfung wird nicht vorzeitig beendet, nur weil du bereits so viele Fahrfehler begangen hast, dass du die Prüfung nicht bestehen wirst.

Abbruch bei bzw. nach den Fahrzeugüberprüfungen

Die Fahrprüfung wird nach dem Prüfungsteil A vorzeitig abgebrochen,

  • Wenn du bei der Prüfung einer Anhängerklasse oder bei der Klasse F keine sichere, technisch einwandfreie Verbindung zwischen den beiden Fahrzeugen herstellen kannst

Abbruch bei bzw. nach den Fahrübungen

Die Fahrprüfung wird im Prüfungsteil B vorzeitig abgebrochen,

  • Wenn du eine Kollision mit einer Person oder anderen Gegenständen als den zur Begrenzung der Fahrübungen verwendeten Hütchen, Stangen etc. verschuldest
  • Wenn du bei Prüfungen der Klassen A1, A2 oder A im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begehst, dass deine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss, z.B.
    • Wenn du bei der Übung „Achter für weite Kurvenfahrt“ keine entsprechende Schräglage in den Kurven zeigen kannst und darüber hinaus auch andere Fehler auftreten
    • Wenn du bei den Übungen „Vermeiden eines Hindernisses“ oder „Gefahrenbremsung“ die erforderliche Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichst
    • Wenn zusätzlich zu anderen Fehlern außerdem auch Stangen, Hütchen oder andere Abgrenzungen der einzelnen Fahrübungen berührt oder gar direkt überrollt werden

Abbruch bei der Fahrt im Straßenverkehr

Die Fahrprüfung darf generell vorzeitig abgebrochen werden,

  • Wenn du durch deine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln, ...) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hast oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte. Dieser Abbruchgrund setzt ein derart krasses Fehlverhalten des Kandidaten voraus, dass eine schwere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entweder bereits verschuldet oder nur durch einen Fahrlehr-, Begleiter- oder Prüferereingriff noch verhindert werden konnte. Eine bloß abstrakte Gefährdung reicht nicht aus
  • Wenn sich diese Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß)
  • Ein sicherheitsrelevanter Eingriff eines Assistenz- bzw. Unfallpräventionssystems (Notbremsassistent, Spurhalteassistent, Eingriff des ESP mit Aufleuchten der Kontrollleuchte, ...) wird wie ein Fahrlehrereingriff beurteilt
  • Wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen
  • Bei begründetem Verdacht einer Beeinträchtigung des Kandidaten, z.B. durch Alkohol, Drogen, Medikamente etc.
  • Wenn du ein Vormerkdelikt (§ 30a Abs. 2 FSG) begehst. Delikte, die bei Probeführerscheinbesitzern zu einer Nachschulung führen, rechtfertigen keinen Prüfungsabbruch, die Prüfung wird in diesen Fällen aber negativ bewertet
  • Wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt, ... fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der nächsten praktischen Prüfung verlangen, dass die bereits positiv absolvierten Teile der vorangegangenen Prüfung angerechnet werden
  • Wenn der Kandidat es verlangt. Es kommt mitunter vor, dass der Kandidat selbst den Abbruch der Prüfung verlangt. Dies kann zum einen durch die Stresssituation begründet sein, oder der Kandidat erkennt selbst, dass er noch nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug in Eigenverantwortung im Verkehr sicher zu lenken