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Anonym­ver­füg­ungs­ver­ord­nung

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einhebung von Anonymverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung (Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei - AnonymVV Straßenpolizei)

Tagesaktuelle Fassung der Anonymverfügungsverordnung

  • Die geltende Fassung ist ab 1. Jänner 2027 im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar

Einheitliche Anonymverfügungen in ganz Österreich

  • In der Anlage 1 werden Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung bestimmt, für die mit Anonymverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die Höhe der Geldstrafen festgesetzt
  • In der Anlage 2 werden Verwaltungsübertretungen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung bestimmt, für die mit Anonymverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die Höhe der Geldstrafen festgesetzt