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12. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Mit dieser Novelle werden einige anstehende Ungereimtheiten beseitigt und die Regelungen betreffend Motorradsicherheit in der Mehrphasenausbildung umgesetzt.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl.


Mehrphasenausbildung – Motorradsicherheit

Geplant war: Die Perfektionsfahrt der Klassen A1, A2 und A dauert vier Fahrlektionen statt bisher zwei, wobei die Fahrt drei Einheiten dauert und das Gespräch eine. Damit wird das Praxiselement deutlich gesteigert. Die Ausfahrten dürfen in Gruppen zu vier Personen abgehalten werden.

Umgesetzt wurde: Für Gruppen bis zwei Personen beträgt die Dauer der Perfektionsfahrt wie bisher zwei Lektionen, bei einer Gruppe mit drei oder vier Personen vier Lektionen nach der oben beschriebenen Aufteilung.

Um nicht zwei verschiedene Arten von Perfektionsfahrten zu schaffen, sind alle ab dem 16. März 2015 durchgeführten Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A unabhängig vom Datum der Fahrprüfung nach diesen neuen Vorschriften durchzuführen.

Mehrphasenausbildung – sonstiges

  • Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.
    Dieser Punkt wird in den Erläuterungen als „Maßnahme zur Hebung der Qualität der Mehrphasenausbildung“ bezeichnet. Inwieweit eine Aushangpflicht über Inhalte und Umfang des Fahrsicherheitstrainings die Qualität des Inhalts beeinflusst wird leider nicht erläutert ...
  • Die Erteilung der Berechtigungen zur Duchführung von Fahrsicherheitstrainings ist nicht unbefristet, sondern nur für 10 Jahre gültig. Danach ist eine neue Überprüfung durch die Kommission vorgesehen. Bestehende Insititutionen werden 10 Jahre nach Inkrafttreten erstmals neu überprüft 
  • Weiters finden Anpassungen der Zitierungen an das neue Psychologengesetz und eine Vereinfachung des Zuganges, als Psychologe für verkehrspsychologische Gruppengespräche tätig zu werden, statt

Führerschein-Scheckkarte

Die textliche Beschreibung des Aussehens des Führerscheines wird in jenen Punkten, die in der 10. Novelle der FSG-DV versehentlich nicht exakt umgesetzt wurden, an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Das auffälligste Beispiel: Anstatt „Europäische Gemeinschaft“ muss es natürlich „Europäische Union“ heißen. 

... und außerdem

  • Die österreichische Wasserrettung bietet Erste Hilfe Kurse an, die für die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen mehr als gleichwertig sind – und daher künftig anerkannt werden
  • Mit Makedonien wurde die Gleichwertigkeit des dortigen Führerscheinprüfungs- bzw. -erteilungsverfahrens geprüft und vereinbart. Makedonische Führerscheine für die Klasse B können künftig ohne praktische Prüfung umgeschrieben werden

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  • Die Neuregelung der Perfektionsfahrten der Klassen A1, A2 und A sollte nach der Entwurfsfassung mit 1. Februar 2015 in Kraft treten. Als tatsächliches Datum wurde der 16. März 2015 gewählt; die Neuregelung gilt für alle Perfektionsfahrten, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden
  • Die anderen Regelungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft 
  • Bestehende Insititutionen bzw. Instruktoren für Fahrsicherheitstrainings werden 10 Jahre nach Inkrafttreten erstmals neu überprüft