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51. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Inhalte dieser Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

  • Es werden eine Reihe von EU-Richtlinien aus dem Bereich der technischen Bauvorschriften umgesetzt
  • Weiters werden die Vorschriften betreffend die Fahrzeuggenehmigung im Hinblick auf die 26. KFG-Novelle und die Schaffung einer Genehmigungsdatenbank umgestaltet. Durch Einführung einer sog. Änderungsbescheinigung (Musterbescheid) sollen die Landeshauptmänner von Verfahren nach § 33 KFG 1967 entlastet werden, da dadurch zahlreiche Anzeigen von Fahrzeugänderungen wegfallen
  • Für Omnibusse mit Omnibusanhängern im Linienverkehr wird auf bestimmten Strecken eine größere Länge erlaubt
  • Weiters werden die Details für die duale Ausbildung zum Führerschein (Ausbildung mit Übungsfahrten „L“) festgelegt
  • Daneben werden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen