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12. Novelle des Führerscheingesetzes


Änderung der Mopedausbildung

Ein Ziel dieser Novelle ist es, die Vorschriften rund um den Mopedausweis ab 1. September 2009 stark zu vereinheitlichen und damit überschaubarer zu machen sowie den Praxisbezug der Ausbildung zu erhöhen.
Derzeit gibt es unterschiedliche Regelungen für Mopeds und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, sowie unterschiedliche Regelungen für 15-, 16- und 24-jährige Personen.

Kindersicherungs-Kurse

Vormerkungen wegen des Delikts „Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht“:

  • 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007: 10.019 Vormerkungen
  • 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008: 9.226 Vormerkungen
  • 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009: 6.391 Vormerkungen

Mit eigenen Kindersicherungs-Kursen werden ab 1. September 2009 jene Lenker sanktioniert, die das Vormerkdelikt der mangelnden Kindersicherung begangen haben. Bisher war ein Fahrsicherheitstraining als Sanktion vorgesehen. Die Details werden mit der 9. Novelle der FSG-DV präzisiert.

Mehrphasenausbildung für „Bummelstudenten“

Es sind Fälle aufgetreten, in denen Führerscheinwerber nunmehr eine Fahrschulausbildung fortsetzen (und eine Lenkberechtigung erwerben), die bereits vor dem 1. Jänner 2003 und damit vor dem Inkrafttreten der Mehrphasenausbildung begonnen wurde. Nach der gegenständlichen Übergangsbestimmung wären diese Personen von der Absolvierung der Mehrphasenausbildung befreit, was aber sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, da ja praktisch keinerlei Unterschied zu jenen Führerscheinwerbern besteht, die den Antrag erst später eingebracht haben.

Das Hinauszögern der Fahrschulausbildung über mehr als fünf Jahre sollte daher nicht mit dem Entfall der Verpflichtung der Absolvierung der Mehrphasenausbildung belohnt werden. Diese nach Inkrafttreten der neuen Regelungen sehr wichtige Bestimmung ist durch Zeitablauf obsolet, ja sogar kontraproduktiv geworden und soll daher entfallen.

Änderung der Gebühren bei der Eintragung des Code 95

Zu der Einhebung der Gebühren wurde vom BMVIT im FSG-Durchführungserlass klargestellt, dass für jede Eintragung des Code 95 die Gebühr von (damals, Anm.) 45,60 Euro gemäß Tarifpost 16 Abs. 1 Z 6 Gebührengesetz einzuheben ist. Eine Änderung des FSG, die eine Gebührenbefreiung für die Eintragung dieses Codes vorsieht und nur die Kostenersatzpflicht für den Scheckkartenführerschein vorschreibt, wird mit dieser Novelle eingeführt.

Bis zur Schaffung dieser Regelung im FSG galten somit unterschiedliche gebührenrechtliche Regelungen für die Fristverlängerung wegen eines ärztlichen Gutachtens einerseits und der Eintragung des Code 95 andererseits. Personen die gleichzeitig die Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 4 (bzw. § 21 Abs. 2) FSG und die Eintragung des Code 95 vornehmen lassen wollen, hatten lediglich einmalig die Gebühr von 45,60 Euro zu entrichten.

Alkohol und Suchtgift: Strafen und Entziehungsdauer

Mit dieser 12. Novelle werden auch die als Entwurf für eine 13. FSG-Novelle ausgeschickten Inhalte umgesetzt.

  • Es werden in den höheren Alkoholisierungsgraden deutlich längere Entziehungszeiten festgelegt und die Geldstrafe für einen Alkoholisierungsgrad von 0,5 bis 0,8 Promille wird angehoben
  • Die begleitenden Maßnahmen im Rahmen eines Alkoholisierungsdeliktes werden durch die Einführung eines „Verkehrscoachings“ ausgebaut. Dessen Details werden mit der 9. Novelle der FSG-DV präzisiert.
    Nachtrag: Die 14. FSG-Novelle stellt klar, dass auch die Suchtgiftbeeinträchtigung Inhalt des Verkehrscoachings sein muss.

Novelle der Straßenverkehrsordnung

Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung wird für einige Delikte die Obergrenze für Organstrafverfügungen gegenüber dem VStG auf 70 Euro angehoben. Weiters werden für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einem bestimmten Ausmaß Mindeststrafen sowie einheitliche fixe Organmandatshöhen und Strafsätze für Anonymverfügungen vorgesehen sowie die Mindeststrafen bei Alkoholdelikten angehoben.

Davon betroffen: Prüfungsfrage 2133.