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Änderung der Straßen­ver­kehrs­ord­nung durch das Straßen­tunnel-Sicher­heits­gesetz


Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG)

Mit diesem Gesetz soll der im Gefolge schwerer Tunnelunfälle insbesondere im Tauern- und Montblanctunnel überprüfte und seither erheblich verbesserte Sicherheitsstandard österreichischer Tunnel des hochrangigen Straßennetzes im Einklang mit der zur Tunnelsicherheit ergangenen Richtlinie 2004/54/EG weiter erhöht und nachhaltig gesichert werden. Im Artikel 2 dieses Gesetzes findet die Änderung der Straßenverkehrsordnung statt: Es werden Verkehrszeichen für Pannenbuchten und ein Hinweisschild „Tunnel“ eingeführt.

  • Dieses Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des § 8b gelten. Es ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer Länge von mehr als 500 m anzubringen
  • Dieses Zeichen zeigt eine Pannenbucht an; das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Pannenbucht ist nur bei Pannen, in Notfällen oder bei Gefahr oder für Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes erlaubt

In Tunnel, die mit einem Straßenverkehrszeichen gekennzeichnet sind, ist es verboten, rückwärts zu fahren und umzukehren. Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.