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Parken an ungeraden/geraden Tagen verboten

Parkverbote an geraden bzw. ungeraden Tagen sind sehr selten. In schneereichen Gebieten kann das die Straßenräumung erleichtern, und Wochenpendler können an so gekennzeichneten Stellen ihr Fahrzeug nicht abstellen – das freut die Anrainer bei großen Bahnhöfen.

Als ungerader Tag gilt der 1., 3., 5., etc. Tag des Monats. Die geraden Tage sind dementsprechend der 2., 4., 6., ...

Beginnt die wechselseitige Beschränkung für das Parken nicht um 00:00 Uhr, wird auf einer Zusatztafel der Zeitpunkt des Beginnes des wechselseitigen Parkverbotes angegeben, das dann ab diesem Zeitpunkt für 24 Stunden gilt.


Weitere Informationen zu beschilderten und nicht extra beschilderten Parkverboten findest du beim Verkehrszeichen „Parken verboten“.