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1. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung


Die „Computerprüfung“ tritt am 25. Mai 1998 in Kraft.

„Personen, die vor dem 25. Mai 1998 bereits einmal (sic!) die theoretische Prüfung mündlich abgelegt haben, können diese auf Antrag wieder mündlich ablegen.“
Ob der Antrag (ATS 180,- Bundesstempelmarke!) bei jeder neuen mündlichen Prüfung zu stellen ist, ist unklar. Das sprachlich an sich nicht notwendige Wort "einmal" wird wohl so auszulegen sein, dass ein bereits zwei- oder mehrmaliges Antreten vor dem 25. Mai 1998 das Erfordernis des einmaligen Antretens übererfüllt, eine Klarstellung wäre jedoch wünschenswert.
Die Option, weiterhin mündlich anzutreten, ist jedoch nur bis einschließlich 31. Juli 1998 gegeben.

Weiters wird die Fahrprüfungsverordnung an die durch die Einarbeitung der Fragen für die Prüfung der "höherwertigen Klassen" auftretenden Erfordernisse angepasst.

Die Theorieprüfung wird nunmehr dann positiv gewertet, wenn bei den Klassen mit wenigen klassenspezifischen Fragen (A, B, ...) mindestens 60 Prozent, bei den umfangreicheren Klassen (C1, C, D, ...) mindestens 80 Prozent der klassenspezifischen Fragen und in jedem Fall aber auch 80 Prozent aller Fragen richtig beantwortet wurden. Für den „allgemeinen Teil“ ist jetzt keine eigene Erfolgsquote mehr erforderlich. Die bisherige Formulierung „80 Prozent der allgemeinen Fragen“ war dem Vernehmen nach ein Interpretationsfehler aus dem Pflichtenheft der Software, der sich in das BGBl. 321/1997 mit der Fahrprüfungsverordnung eingeschlichen hat (vergleiche dazu auch 6.4.2 in RTLLEHRM.162, Beilage zu Zl. 179.631/25-II/B/62/98).

Aus dieser Zeit dürfte auch der letzte Satz des § 2 Abs. 2 stammen, der in der Formulierung „Wurde die erforderliche Punktezahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muss zur Gänze wiederholt werden.“ mit nur einem zu wertenden Teilbereich, nämlich den klassenspezifischen Fragen, bedeutungslos ist. Die einzige mögliche Interpretation wäre, dass eine Prüfung z.B. anhand des Prüfungsmodells „ABG“ mit negativem Wissen der Klasse-G-Fragen automatisch ein Versagen auch bei A und B zur Folge hätte, was systemwidrig und nach allen bisherigen Stellungnahmen und Aussagen auch vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ungewollt wäre.

Neu wird eingeführt, dass körperbehinderten Kandidaten, die die Spezial-Tastatur oder Maus nicht bedienen können (aber ein Auto fahren können?!), eine geeignete Personen zur Unterstützung (wohl von der Behörde) beizustellen ist. Im Gegensatz zu „leseschwachen“ Personen (§ 3 Abs. 6 FSG-PV) ist eine Störung von anderen Prüfungskandidaten durch die Anweisungen des Versehrten erlaubt; auch entstehen dem Kandidaten keine zusätzlichen Kosten.
Anmerkung: Der Verweis im § 3 Abs. 6 auf § 15 Abs. 1 Z. 2 geht ins Leere – in der Aufstellung über die Kosten für die (praktische!) Fahrprüfung sind keine Kosten für eine Fahrprüferbeistellung bei der (theoretischen!) Prüfung für Personen mit Lese- oder Verständnisschwierigkeiten aufgeführt.

Wenn ein nicht ausreichend deutsch sprechender Kandidat auf die Beiziehung eines Dolmetsch während der Fahrt verzichtet, kann die mündliche Besprechung am Ende oder während der Fahrt nicht durchgeführt werden, die „Zweifel an der Verkehrssinnbildung“ können daher nicht ausgeräumt werden, und die Fahrfehler sind voll anzurechnen.

Der Prüfer hat nunmehr am Protokoll gem. Anlage auch einzutragen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden hat oder nicht (!).

Bei deutlich mangelnder Fahrzeugbeherrschung kann die Prüfungsfahrt bei Kandidaten für die Klasse A nunmehr schon im Langsamfahrbereich abgebrochen werden. Die „großen“ Prüfungsmotorräder müssen nur mehr mindestens 485 (statt bisher 525) cm3 Hubraum aufweisen.

Für die Prüfungskombination B+E wird ein Zugfahrzeug mit einem Anhänger gefordert, die gemeinsam nicht mit ausschließlich B zu lenken sind.

Der Anhänger muss eine (höchste?) zulässige Gesamtmasse von mindestens 1.000 kg aufweisen und ist mit 90 Prozent der höchsten zulässigen Gesamtmasse (sic!) zu beladen.

Diese Bestimmung ist wohl so auszulegen, dass die momentane Gesamtmasse während der Prüfungsfahrt mindestens 90 Prozent der höchsten zulässigen Gesamtmasse betragen muss: Einerseits ist es wohl schikanös, möglicherweise auf einige dag genau beladene Fahrzeuge bereitstellen zu müssen, wenn die Bestimmung mangels geeichter Brückenwaage vor Ort ohnehin unmöglich überprüfbar ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine Beladung von „90 vH der höchsten zulässigen Gesamtmasse“ des Anhängers, der selbst ja auch ein(e) – zum Teil nicht unerhebliche(s) – Eigengewicht/Eigenmasse aufweist, wohl deutlich das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers laut Zulassungsschein übersteigt (siehe dazu auch die Bestimmungen des Versicherungsrechts). Auch dieser Punkt könnte bei der o.a. Klarstellung angesprochen werden.

Für F-Prüfungen ist nur mehr ein (evtl. auch nicht zum Verkehr zugelassener) Anhänger (kein Anhängewagen) notwendig. Die 1.000 kg beziehen sich nicht mehr auf die Eigenmasse, sondern nur mehr auf die Gesamtmasse. Weiterhin besteht die Vorschrift hinsichtlich der Anhängerbremse (keine Auflaufbremse).

Fahrlehrer können unter besonderen Umständen auch ohne Matura Fahrprüfer werden.

Die Prüfungsgebühr ist nunmehr bereits vor, nicht mehr bei der Anmeldung zur Fahrprüfung zu bezahlen. Die Fahrprüfung muss auch schon 48 (statt 24) Stunden vor der Prüfung bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestimmten Stelle abgesagt werden, um kostenfrei stornieren zu können. Bei dieser Frist werden Sonntage und Feiertage nicht gerechnet (Samstage und Freitagnachmittage aber schon).
Die Verteilung der Prüfgebühren wurde ebenfalls geändert.