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Klasse AM

Mit den 2017 in Kraft getretenen Änderungen der Ausbildungsordnung für Mopedlenker wurde der verpflichtend einzuhaltende Ausbildungsablauf speziell für den Führerscheinerwerb mit Gruppenunterricht am Übungsplatz optimiert. Damit wurde gleichzeitig das Anbieten der Ausbildung im Einzelunterricht mit vertiefter Ausbildung im Straßenverkehr – aus unserer Sicht die einzig sinnvolle Variante – deutlich erschwert. Wir haben uns aus diesem Grund entschlossen, die Mopedausbildung nicht mehr anzubieten.

Für eine seriöse Mopedausbildung in der Nähe von Mödling empfehlen wir die ÖAMTC Fahrtechnik in Teesdorf.

Umfang der Lenkberechtigung

Die Klasse AM umfasst Motorfahrräder (umgangssprachlich: Mofa, Moped) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Wenn ausschließlich die Klasse AM erworben wird, wird sie je nach der gewählten Ausbildung auf einspurige Fahrzeuge (Code 79.01) bzw. mehrspurige Fahrzeuge (Code 79.02) eingeschränkt.

Die Klasse AM ist in jeder anderen Führerscheinklasse enthalten und wird automatisch in den Führerschein eingetragen. Das Lenken von Mopeds und Mopedautos ist daher mit jeder Führerscheinklasse zulässig. Ohne einen Führerschein der Klasse AM (oder einen Mopedausweis) ist das Lenken von Mopeds bzw. vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, egal wie alt die betreffende Person ist.

Das gilt auch für Personen ohne Wohnsitz in Österreich. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet ist allerdings nur zulässig, wenn der Lenker das 15. Lebensjahr vollendet hat – in Italien wird die Klasse AM z.B. bereits mit 14 Jahren erteilt.

Klasse AM Code 79.01: Einspurige Motorfahrräder

Als einspuriges Moped, Mofa bzw. offiziell Motorfahrrad gilt

  • Ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern
  • Mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
  • Mit einem Antriebsmotor, der, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von höchstens 50 cm3 hat

Ebenfalls als Moped gelten:

  • Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor (E-Bikes, Pedelecs) über 25 km/h Bauartgeschwindigkeit oder über 600 W Motorleistung
  • Elektrisch angetriebene Scooter über 25 km/h Bauartgeschwindigkeit oder über 600 W Motorleistung
  • Benzin-Scooter mit einer Bauartgeschwindigkeit von 11 bis 45 km/h

Klasse AM Code 79.02: Mehrspurige Mopeds und Mopedautos (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge)

Als mehrspuriges Moped, Mofa bzw. offiziell Motorfahrrad gilt

  • Ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad
  • Mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
  • Mit einem Antriebsmotor, der, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von höchstens 50 cm3 hat

Als vierrädriges Leichtkraftfahrzeug gilt

  • Ein Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
  • Mit einer Masse im fahrbereiten Zustand von höchstens 425 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterien gerechnet)
  • Mit einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 6 kW für andere Motortypen

[Anm.: Der Berechtigungsumfang für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen geändert]

Die unbeschränkte Klasse AM wird bei allen anderen Klassen mit erteilt. Wenn eine Ausbildung für die Klassen A1, A2, A oder B abgebrochen wird, können einzelne Teile davon für die Ausbildung der Klasse AM Code 79.01 bzw. 79.02 angerechnet werden. Details erläutert der Durchführungserlass zum Führerscheingesetz.

Ziehen von Anhängern

Lenker von ein- und mehrspurigen Mopeds dürfen einen einachsigen, leichten Anhänger ziehen. Der Anhänger muss nicht zum Verkehr zugelassen sein.

Die um 75 kg erhöhte Eigenmasse des Zugfahrzeugs muss die doppelte momentane Gesamtmasse des Anhängers überschreiten.

  • Der Anhänger muss mit dem Zugfahrzeug gelenkig und verkehrs- und betriebssicher verbunden sein
  • Der Anhänger muss vorne mit zwei weißen oder gelben Rückstrahlern und hinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, dass dadurch seine größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden kann
  • Wird durch den Anhänger oder dessen Ladung die Schlussleuchte des Zugfahrzeuges verdeckt, muss am Anhänger eine entsprechende Schlussleuchte angebracht sein
  • Das Gesamtgewicht des Anhängers darf bei einspurigen Motorfahrrädern 50 kg, bei mehrspurigen 100 kg nicht überschreiten
  • Bei einspurigen Motorfahrrädern darf der gezogene Anhänger nicht breiter sein als 80 cm
  • Bei einspurigen Motorfahrrädern muss der Anhänger eine feststellbare Bremsanlage aufweisen

Das Ziehen von Anhängern mit höherem momentanem Gesamtgewicht oder größerer Breite als oben angeführt ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen werden sollen.

Mindestalter

15 Jahre mit schriftlicher Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, ohne diese Erklärung 16 Jahre. Das heißt: Der vorläufige Führerschein darf frühestens am jeweiligen Geburtstag ausgestellt werden. Die verpflichtende Anerkennung der Klasse AM im EWR-Ausland ist jedoch erst ab 16 Jahren gegeben!

Die theoretische und praktische Ausbildung darf frühestens zwei Monate vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden. 

Die verpflichtende Anerkennung der Klasse AM im EWR-Ausland ist erst ab 16 Jahren gegeben!

Für Fahrzeuglenker der Klasse AM gelten in Bezug auf das Mindestalter laut Auskunft des schweizerischen Bundesamtes für Straßen ASTRA folgende Vorschriften in der Schweiz: Ein zweirädriges Motorfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ darf ab 16 Jahren in der Schweiz geführt werden.


Übungsfahrzeuge bei der Ausbildung

Die Fahrzeuge, auf denen die Fahrübungen absolviert werden, müssen keine besonderen Bedingungen erfüllen. Die Ausbildung ist daher wahlweise mit Schaltgetriebe, Automatikgetriebe oder beiden Arten der Kraftübertragung möglich.

Probezeit

Für Mopedfahrer ist keine Probezeit vorgesehen.

Alkohol-Sonderbestimmungen

Besitzer eines Führerscheins der Klasse AM dürfen bei Fahrten ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt bis zum 20. Geburtstag.