Fahrverbot für Fahrräder
Als Fahrrad gilt
- Ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller)
- Ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist
- Ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder und zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet ist (Elektrofahrrad)
- Ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads entspricht
Elektrisch angetriebene Fahrräder dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- Höchste zulässige Leistung bis 250 W Nenndauerleistung (entspricht 600 W am Hinterrad) und
- Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h
Stärkere bzw. schnellere Elektrofahrräder gelten als Motorfahrrad (Moped) und sind führerscheinpflichtig (Klasse AM).