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35. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ord­nung

Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.


Geschwindigkeitsbeschränkungen

Neben den bereits bestehenden Möglichkeiten für die Verordnung von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung soll gezielt die Möglichkeit geschaffen werden, eine geringere als die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis zu verordnen, wenn diese geeignet ist, die Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen. Insgesamt soll es durch diese Maßnahmen zu einer deutlichen Erhöhung der Sicherheit der schutzbedürftigen Personen und damit einhergehend der Aufenthaltsqualität in Ortsgebieten kommen. 

Hinsichtlich der Gebäude und Einrichtungen wird eine demonstrative Aufzählung gewählt: 

  • Schulen
  • Kindergärten
  • Freizeiteinrichtungen
  • Krankenhäuser
  • Senioreneinrichtungen

Es sind daher auch weitere Einrichtungen und Bereiche denkbar, für die ein solches, besonderes Schutzbedürfnis besteht. Ein besonderes Schutzbedürfnis für Gebäude und Einrichtungen ist vor allem dann gegeben, wenn sie vorrangig von Kindern, Jugendlichen, alten Menschen oder Menschen mit Behinderungen frequentiert werden. Vereinslokale oder sonstige Freizeiteinrichtungen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind nicht Gegenstand dieser Regelung.

Tempokontrollen auf Gemeindestraßen

Im Jahr 2008 stellte die Datenschutzkommission fest (K121.359/0016-DSK/2008; K121.359/0009-DSK/2010), dass die Durchführung von automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachungen durch Gemeinden bzw. von ihnen beauftragten Dritten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Es soll daher (nach einem gescheiterten Versuch 2011) eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ermöglicht, auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. 

Derzeit sieht die StVO die Möglichkeit der Übertragung der Verkehrspolizei nur für jene Gemeinden vor, die über einen Gemeindewachkörper verfügen. Nunmehr soll allen Gemeinden – also auch jenen, die über keinen Gemeindewachkörper verfügen – die Möglichkeit gegeben werden, im Wege und auf Grundlage einer Übertragungsverordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen, die Teil der Verkehrspolizei sind, auf Gemeindestraßen durchzuführen. Die Ermächtigung umfasst die automationsunterstützte Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann. Die technischen Einrichtungen umfassen die stationäre und mobile Radarboxen. Nicht darunter fallen hingegen Radar- oder Laserpistolen, denn diese sind keine bildverarbeitenden technischen Einrichtungen.

Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen ist die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion.

Verkehrszeichen

Im Rahmen der 33. StVO-Novelle wurde die Benutzungspflicht für Fußgängerunterführungen aufgehoben. Unser Vorschlag, das Gebotszeichen entfallen zu lassen und ein Hinweiszeichen einzuführen, wird vom BMK zwei Novellen später aufgegriffen. 

Die Verordnung von Schulstraßen fällt derzeit in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden; die Zuständigkeit soll nunmehr den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden. 

Ampelschaltung bei Zuflussregelungsanlagen

Im Rahmen mehrerer wissenschaftlicher Versuche wurde zur Vermeidung von Stau eine Zuflussregelung auf Autobahnen erprobt, die die zielgerichtete Steuerung der Verkehrsströme zum Inhalt hatte. Zu diesem Zweck wurde durch Verordnung die Verkürzung der Gelbphase und der Entfall der Grünblinkphase für zulässig erklärt. Da sich diese Form der Zuflussregelung bestens bewährt hat, soll diese Möglichkeit durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage generell bestehen. 


Nicht aufgenommene Themen

Für die 35. StVO-Novelle wurden außerdem Regelungen zur Einführung einer automatisierten Zufahrtskontrolle per Video erwartet, die jedoch nicht im Begutachtungsentwurf zu finden sind.