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65. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Im Ministerialentwurf für die Novelle werden zahlreiche Neuerungen vorgeschlagen, die jedoch nur zum Teil in den gültigen Rechtsbestand übernommen werden. 


Ausstattung einer Fahrschule

Mit der 36. KFG-Novelle werden die bisherigen Fahrschul-Außenkurse ab Ende September 2019 abgeschafft. Im Gegenzug wird die Möglichkeit geschaffen, zwei Fahrschulstandorte pro Leiter zu unterhalten.

Neue Fahrschulen müssen nach dieser KDV-Novelle erweiterten Ausstattungskriterien entsprechen. Dafür gibt es allerdings Übergangsbestimmungen: 

  • Vor dem 1. Juli 2019 bestehende Betriebe müssen nur die bisher geltende Rechtslage erfüllen
  • Wird für einen vor dem 1. Juli 2019 bereits genehmigten Fahrschulstandort bis zum 31. Dezember 2020 eine neue Bewilligung wegen des Wechsels des Fahrschulinhabers erteilt, müssen die neuen Kriterien erst drei Jahre nach Erteilung der neuen Bewilligung erfüllt werden
  • Bei ab 1. Juli 2019 neu errichteten Fahrschulstandorten und bei Betriebsübergaben nach dem 1. Jänner 2021 müssen die neuen Kriterien bereits für die Erteilung der Fahrschulbewilligung erfüllt werden

Fahrschulräumlichkeiten

Obwohl das Arbeitnehmerschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung ohnehin sehr detailliert vorgeben, welche Räumlichkeiten ein Betrieb aufweisen muss, geht die KDV selbst auf die Geschlechtertrennung bei den WC-Anlagen ein: Es muss neben dem Vortragssaal und dem kleineren Unterrichtsraum ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein. Weiters müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein und Fahrschulen, die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und durchgehend barrierefrei gestaltet sein.

Übungsplatz

Anstelle von bisher 1.000 m2 muss ein asphaltierter oder gleichwertig befestigter sowie „vom öffentlichen Verkehr getrennter“ (ohne genaue Definition, wie diese Trennung aussehen soll) Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2.000 m2 verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist.

Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2.000 m2 kann von höchstens zwei Fahrschulstandorten genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2.000 m2 zur Verfügung stehen.

Dieser Übungsplatz muss der jeweiligen Fahrschule oder den jeweiligen Fahrschulen ständig, das ganze Jahr über zur Verfügung stehen und nicht nur zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Tagen. (Damit soll die Unsitte abgestellt werden, mit Gutscheinen für ein paar Stunden auf einem Übungsplatz von Autofahrerclubs einen vorhandenen Fahrschulübungsplatz darstellen zu wollen.)

Der Übungsplatz muss so gestaltet sein, dass die Motorradübungen der Fahrprüfung problemlos durchgeführt werden können. Eine rechteckige Fläche von 40 x 50 m wird für die 50-km/h-Übungen nicht ausreichen. (Diese Bestimmung gilt allerdings auch für jene Fahrschulen, die keine Motorradausbildung anbieten!)

Lehrmittel

Als Lehrmittel werden neben den herkömmlichen Modellen oder Wandtafeln auch PC-Animationen oder Präsentationen für zulässig erklärt. Bei der Klasse B und BE werden Modelle und Anschauungsmaterial über Anhänger der Klasse O1 und O2 sowie über Anhängekupplungen vorgeschrieben. Die historischen Diagonalreifen bleiben in der Liste enthalten.

Praktische Ausbildung

Es erfolgt die Klarstellung hinsichtlich möglicher Gruppengrößen für die Ausbildung „für die Klasse A“ (sic!) auf dem Übungsplatz: Höchstens acht Teilnehmer und Fahrzeuge pro Fahrlehrer. Es dürfen auch Kandidaten für die Ersterteilung einer der A-Klassen gemeinsam mit Kandidaten für AM oder den Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden. Eine Festlegung einer Teilnehmerzahl für die Klassen AM, A1 und A2 sowie der Berechtigung  Code 111 gibt es in der KDV nicht. Laut Auskunft des BMVIT sind diese „mitgemeint“ – unserer Auffassung nach ist das eine eher mutige Ansage ...

Als Schulfahrzeuge für die Klasse D1 dürfen auch Schulfahrzeuge für die Klasse D oder jene Omnibusse eingesetzt werden, die als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D1 geeignet sind.

Die erforderlichen Mindeststunden für die praktische Ausbildung für die Klassen C1, C, C1E, CE, D1, D, D1E oder DE sollen für Ausbildungen, die ab 1. Juli 2019 beantragt werden, angehoben werden. Die derzeit vorgesehenen acht bzw. zehn Unterrichtseinheiten bei Ausdehnung von B auf C oder CE bzw. vier Unterrichtseinheiten bei Ausdehnung von C auf D erscheinen zu gering und stehen in keiner Relation zu den anderen Klassen. Daher sollen im Regelfall um vier Unterrichtseinheiten mehr praktische Ausbildung absolviert werden – dieser Vorschlag aus dem Begutachtungsentwurf wurde nicht umgesetzt.

14-Tage-Regelung bei Ergänzungsausbildungen

Die 14-tägige Frist zwischen dem Beginn der Ausbildung und der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung entfällt bei jenen Ergänzungsausbildungen, bei denen das Grundwissen bereits unterrichtet wurde. Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen werden daher wie eine Ersterteilung behandelt.

Weiters entfällt auch die bisherige Regelung, dass am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf.

Verfall von Ausbildungseinheiten

Der Verfall von Ausbildungsteilen, wenn 18 Monate überhaupt nichts gemacht worden ist, führt immer wieder zu komplizierten Konstellationen und Fragestellungen. „Daher soll das nunmehr insofern entschärft werden, als ein einmal komplett absolvierter Theoriekurs nicht mehr verfallen soll.“, meint das BMVIT.
Das bringt natürlich in den komplexen Konstellationen überhaupt nichts und wurde daher (oder gar dennoch?!) nicht umgesetzt.


Geschwindigkeit für Langgutfuhren

Die zulässige Geschwindigkeit für Langgutfuhren auf Autobahnen und Autostraßen wird von 70 km/h auf 80 km/h angehoben. Dadurch erfolgt eine Angleichung an die für LKW oder Kraftwagenzüge geltende Geschwindigkeitsgrenze.

Die betroffenen Prüfungsfragen (u.a. 1638/1639) werden gesperrt, überarbeitet und mit der neuen Geschwindigkeit mit dem Herbstupdate 2019 wieder aktiv gesetzt.

Kennzeichentafeln

  • Für Motorräder sind zweizeilige Kennzeichentafeln vorgesehen. Es hat in der Vergangenheit aber auch Fälle gegeben, wo ausnahmsweise die Anbringung einer einzeiligen Kennzeichentafel genehmigt wurde. Das soll ausdrücklich ermöglicht werden 
  • Für kurze Wunschkennzeichen mit bis zu drei, in den Landeshauptstädten und Wien zugewiesenen Kennzeichen mit bis zu vier Vormerkzeichen soll eine kürzere vordere Kennzeichentafel vorgesehen werden. Dafür soll das Kennzeichenmuster mit den Abmessungen 460 x 120 mm verwendet werden 

Antimanipulationsaufkleber

Die Definition der bisher vorgeschriebenen Antimanipulationsaufkleber wurde mit der Einführung der EURO 4 Verordnung für Fahrzeuge der Klasse L  geändert, bzw. abgeschafft:

  • L1e, L2e, L6e: ab Genehmigungsdatum 1. Jänner 2017, ab Erstzulassung 1. Jänner 2018
  • L3e, L4e, L5e, L7e mit reduzierter Leistung: ab Genehmigungsdatum 1. Jänner 2016, ab Erstzulassung 1. Jänner 2017

Bei diesen Fahrzeugen wird kein Antimanipulationsaufkleber mehr angebracht. Die einschlägigen Informationen, die dieser Aufkleber enthielt, wurden reduziert und in das Typenschild aufgenommen. Dabei wird die Systemzeichnung mit der Beschreibung einzelner Teile nicht mehr dargestellt – das Typenschild enthält nur noch die Angabe der limitierten Leistungswerte. Die Kontrolle des Antimanipulationsaufklebers kann daher im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung bei diesen Fahrzeugen entfallen, es muss jedoch auch der § 54a der KDV angepasst werden. 

Fahrzeugabmessungen

  • Für Doppelgelenk-O-Busse wird eine größte Länge von 25 m ermöglicht. In Salzburg wurden solche Busse erfolgreich getestet. Die nunmehrige Regelung in der Ausnahmeverordnung dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da nunmehr nicht jährlich neue Ausnahmebescheide des Landeshauptmannes zu erlassen sind
  • Die derzeit bestehende Grenze für die zulässige Höhe von 4 m ist bei Fahrzeugtransporten von Vans, SUVs etc. nicht einhaltbar. Daher wurde bereits durch die 29. KFG-Novelle die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass bei solchen Autotransporten die Fahrzeughöhe durch die transportierten Fahrzeuge bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Wert überschritten werden darf. In der KDV soll nunmehr als zulässige Höhe 4,20 m für Autotransporte festgelegt werden

Landwirtschaftliche Traktoren mit überbreiten Anbaugeräten

Bei landwirtschaftlichen Traktoren mit überbreiten Anbaugeräten soll die bisherige Beschränkung auf Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht sowie das Begleitfahrzeug zur Absicherung auf engen und kurvenreichen Straßen entfallen.

Die heute in der Landtechnik übliche Arbeitsbreite von Anbaugeräten liegt bei 3 m. Durch die Arbeitsbreite des Anbaugerätes ergibt sich eine Transportbreite von etwas mehr als 3 m, da der Rahmen leicht übersteht. Keinesfalls dürfen jedoch 3,30 m Transportbreite überschritten werden.

Nun sind die Tage im Herbst speziell für die Bodenbearbeitung und dem Anbau von Wintergetreide, sowie bodenverbessernden Zwischenfrüchten, sehr kurz. In den letzten Jahren treten gerade auch in dieser Zeit vermehrt Wetterkapriolen mit sehr feuchter Witterung auf. Wird der Boden nun bei feuchten Bedingungen bewirtschaftet, werden Bodenverdichtungen produziert, die in weiterer Folge zu Problemen der Bodenfruchtbarkeit führen. Daher ist es gerade im Herbst wichtig, die möglichen trockenen Zeitfenster zu nutzen. Dementsprechend ist es in der Praxis derzeit nicht möglich, in einer für den Boden günstigen Bearbeitungsphase die Arbeiten weiterzuführen, da zu dieser Zeit die Dämmerung sehr früh eintritt. Durch die Neustrukturierung des § 52 Abs. 5 und der dabei eingefügten neuen Ziffer 2 soll diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen werden.

Durch das verpflichtende Einschalten des Abblendlichtes, die verpflichtende Verwendung eines gelbroten Drehlichtes und die zusätzliche Sicherheit durch die weiter nach außen gesetzten Begrenzungsleuchten (von derzeit 40 cm auf hinkünftig max. 20 cm) ist das Gespann besser ausgeleuchtet und wird auf der Straße als breites Gerät besser wahrgenommen, wodurch die Verkehrssicherheit adäquat Berücksichtigung findet. Die Geschwindigkeit von max. 25 km/h bleibt unverändert.