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20. Novelle des Führerscheingesetzes


Die lex „Schleich di, du Oaschloch“

Das Fehlen oder der Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit stellt einen Grund für die Nicht-Erteilung oder Entziehung der Lenkberechtigung dar. Die Gründe für Verkehrsunzuverlässigkeit enthalten auch diverse Gerichtsdelikte, die nicht unbedingt im direkten Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen müssen, aber erkennen lassen, dass es sich bei dieser Person um keine „mit den rechtlichen Werten verbundene Person“ (© BMK) handelt. Mit dieser Novelle werden die Terrorismusparagrafen des StGB (§ 278b bis § 278g) eingefügt:

  • Terroristische Vereinigung
  • Terroristische Straftaten
  • Terrorismusfinanzierung
  • Ausbildung für terroristische Zwecke
  • Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
  • Reisen für terroristische Zwecke

Davon abgesehen bleibt die Bestimmung inhaltlich unverändert; die bisherigen (lediglich erläuternden) Klammerausdrücke mit der Umschreibung des jeweiligen Deliktes entfallen.

„Gegenständlich ist zunächst überhaupt fraglich, ob der vorgeschlagene Eingriff geeignet ist, um das in den Erläuterungen angegebene Ziel zu erreichen, potentielle Anschläge zu erschweren. Es ist nicht ersichtlich, wie sich ein tatsächlicher Attentäter durch das Fehlen eines Führerscheins von der Tat abhalten lassen könnte.


Aus der Stellungnahme der fhorn Rechtsanwaltskanzlei – Rechtsanwalt MMag. Florian Horn – Rechtsanwältin Maga. Muna Duzdar, Master

Diese Neuregelung soll mit 1. Juni 1. August 2021 in Kraft treten.