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Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Das Fahren mit Fahrzeugen, in denen gefährliche Güter (gemäß ADR-Abkommen) befördert werden, ist ab diesem Verkehrszeichen verboten.

Als Gefahrgut bezeichnet man Güter, die leicht explodieren können oder leicht entzündbar, giftig, ätzend, umweltschädigend, ansteckungsgefährlich oder radioaktiv sind. Solche Güter dürfen auf der Straße nur in dafür geeigneten Fahrzeugen (z.B. Tankwagen) von Personen mit einer besonderen Ausbildung befördert werden.

Gefahrguttransportfahrzeuge erkennst du an den orangefarbigen rechteckigen Warntafeln vorne und hinten bzw. an dem Gefahrzettel, eventuell auch am gelbroten Drehlicht. Die obere Nummer auf der Tafel dient zur Kennzeichnung der Gefahr, die untere zur Kennzeichnung des Stoffes.

Bezieht sich das Verbot auf einen nach den ADR-Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben B, C, D oder E die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie angegeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.

Die Alternativstrecke für Kraftfahrzeuge, die vom Fahrverbot betroffen sind, kann mit den entsprechenden Gebotszeichen vorgeschrieben werden.