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24. Novelle des Kraftfahrgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden (seinerzeit noch als „23. Novelle“ bezeichnet), war ursprünglich notwendig, um die Bestimmungen über das digitale Kontrollgerät für LKW und Omnibusse in Österreich umzusetzen. Diese Inhalte sind in die 25. KFG-Novelle gewandert ...

Laut der Internationalen Straßentransport-Union (IRU) ist der 5. August 2004 als Termin für die Einführung des digitalen Tachographen nicht mehr zu halten. In einer Pressemitteilung weist die IRU darauf hin, dass bis dato kein Tachographenhersteller eine Bauartgenehmigung erhalten hat. Wie die IRU weiter informiert, halten die meisten EU-Länder, die Tachoproduzenten sowie die Kfz-Industrie erst einen Termin im August 2005 für realistisch.


Warnwesten-Pflicht

Mit einem Nachtrag (heißt jetzt „24. Novelle“) werden u.a. auch die Warnwesten in Österreich eingeführt. Ursprünglich war im Entwurf eine Verpflichtung zum Mitführen einer Pannenjacke erst mit Anfang 2008 vorgesehen. Der Vorschlag, die Warnwestenpflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit schon mit Anfang Mai 2005, also vor Beginn der großen Sommerreisezeit, einzuführen, ist berücksichtigt worden.

Weitere Inhalte:

  • Die Richtlinie 2002/85/EG über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern muss bis 1. Jänner 2005 umgesetzt sein. Ab diesem Zeitpunkt müssen daher alle neu zugelassenen Lkw ab 3,5 Tonnen und alle Busse mit elektronischen Tempobegrenzern ausgerüstet sein. Diese riegeln das Fahrtempo für Lkw bei 90 und für Busse bei 100 Stundenkilometern ab. Bisher mussten nur Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen sowie Busse mit mehr als 10 Tonnen mit solchen Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein
  • Die EU-Richtlinie sieht auch eine Nachrüstpflicht für Lkw zwischen 3,5 und 12 Tonnen sowie für Busse bis 10 Tonnen vor, wenn sie nach dem 1. Oktober 2001 zugelassen wurden und grenzüberschreitend unterwegs sind. Diese Kraftfahrzeuge müssen ab 1. Jänner 2006 mit einer Tempodrossel ausgestattet sein. Für Laster und Busse, die nur in Österreich unterwegs sind, gilt diese Regelung erst ein Jahr später. Für alle vor dem 1. Oktober 2001 zugelassenen Schwerfahrzeuge ist keine Nachrüstverpflichtung vorgesehen
  • Der ÖAMTC weist aber darauf hin, dass auf österreichischen Autobahnen nach wie vor ein Tempolimit für Lkw von 80 km/h gilt. Auch wenn aufgrund der EU-Richtlinie künftig bei Lkw erst ab 90 km/h abgeriegelt wird, dürfen sie nicht schneller als 80 Stundenkilometer unterwegs sein. Das Maximaltempo für Busse auf Autobahnen von 100 km/h entspricht exakt dem für Geschwindigkeitsbegrenzer vorgesehenen Wert
  • Neue Fahrzeugkategorien (Starrdeichselanhänger, landwirtschaftlicher 4-achsiger Anhänger)
  • Erleichterungen bei Ausnahmegenehmigungen für Sondertransporte
  • Durch Auflösung der Zollwache war es auch notwendig, die Bestimmungen des KFG, die auf Fahrzeuge der Zollwache abzielen, entsprechend zu ändern