Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
Bei den vor geraumer Zeit normierten Übergangsvorschriften bei der Festsetzung von Grenzwerten zur Emissionen zur Verhinderung der Verunreinigung der Luft wird nachgebessert: Dem Artikel III Abs. 2 und 5 der 40. KDV-Novelle, BGBl. Nr. 214/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 80/1997 wird jeweils angefügt: „Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.“.
Na dann.