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Begegnungszone

Als Begegnungszone gilt eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist.

  • In Begegnungszonen dürfen Fußgänger daher die gesamte Fahrbahn benützen. Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr aber nicht mutwillig behindern
  • In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Sie müssen von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern
  • In Begegnungszonen ist (wie auch in Wohnstraßen) das Parken nur an den speziell gekennzeichneten Stellen erlaubt
  • Die Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit per Verordnung auch mit 30 km/h festlegen (und natürlich das Verkehrszeichen entsprechend anpassen)
  • Im Unterschied zur Wohnstraße hat der Verkehr, der eine Begegnungszone verlässt, nicht automatisch Wartepflicht!

Dieses Zeichen war Teil des Entwurfs der 23. StVO-Novelle und wurde mit der 25. StVO-Novelle tatsächlich eingeführt.