Zum Inhalt springen

Prüf- und Be­gut­achtungs­stellen­verordnung (PBStV)

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und ­Begut­achtungs­stellen­verordnung – PBStV)

Die Prüf- und Be­gut­achtungs­stellen­verordnung gibt unter anderem die Art und Weise der „Pickerlüberprüfung“ vor. Sie definiert auch, wie viele Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug angebracht werden dürfen – nämlich stets nur eine einzige.

Tagesaktuelle Fassung der Prüf- und Be­gut­achtungs­stellen­verordnung


11. Novelle der Prüf- und Be­gut­achtungs­stellen­verordnung

Diese Novelle ist eher etwas für Spezialisten der Materie. 

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


10. Novelle der Prüf- und Be­gut­achtungs­stellen­verordnung

Mit dieser Novelle sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Der Kostenersatz für die Benützung der technischen Einrichtungen soll kostendeckend sein
  • Durch geregelte, einheitliche Schulungen soll ein bundesweit, einheitlicher Standard bei den wiederkehrenden Begutachtungen sichergestellt werden
  • Kostendeckender Preis der Begutachtungsplakette – er soll ab 1. März 2022 ab 1. Jänner 2023 von 1,90 Euro auf 2,30 Euro angehoben werden. (Der Plakettenpreis ist seit 2014 nicht mehr angehoben worden.)
  • Aktualisierung der Vorgaben für die Prüfung von Kontrollgeräten gem. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Smart Tacho)
  • Weitere Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2014/45/EU
  • Eine Überwachungsbefugnis des Landeshauptmannes im Bereich der Weiterbildung von „geeigneten Personen“ soll ermöglicht werden 
  • Die Anbringung eines Radar- oder Laserblockers wird als Mangel mit Gefahr im Verzug in den Katalog der Prüfpositionen aufgenommen

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


9. Novelle der Prüf- und Be­gut­achtungs­stellen­verordnung 2018

Mit dieser Novelle werden für historische Kraftfahrzeuge die roten Begutachtungsplaketten wieder eingeführt. Die weiße Begutachtungsplakette wird zur Standardplakette, die bisherige grüne Begutachtungsplakette entfällt. Weiters kann auch der Begutachtungsstellenstempel entfallen.

Darüber hinaus erfolgen die notwendigen Anpassungen an die Vorgaben der Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU, insbesondere bei den erforderlichen Einrichtungen und Geräten in der Anlage 2a und im Katalog der Prüfpositionen in der Anlage 6.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


9. Novelle der Prüf- und Be­gut­achtungs­stellen­verordnung 2017 [nicht umgesetzt]

In verschiedenen Vorschriften sollen Vergünstigungen für besonders schadstoffarme und energieeffiziente Fahrzeuge mit hoher Nullemissions-Reichweite bzw. für reine Nullemissionsfahrzeuge ohne CO2-Ausstoß vorgesehen werden. Für diese Fahrzeuge waren blaue § 57a Begutachtungsplaketten vorgesehen. Mit der Umsetzung weiß-grüner Kennzeichentafeln wird diese Idee nicht weiter verfolgt.

Gleichzeitig wurde auch der Verzicht auf die grüne Begutachtungsplakette zur Diskussion gestellt: Sie wurde einst aufgrund des Ozongesetzes geschaffen. Mit dem Immissionsschutzgesetz-Luft und der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung ist eine Unterscheidung in Euro-Abgasklassen möglich. Eine Differenzierung in der PBStV in weiße und grüne Begutachtungsplaketten wäre nicht mehr erforderlich.
Durch den Verzicht auf diese Novelle wird dieser Punkt in der nächsten Novelle umgesetzt.


8. Novelle der Prüf- und Be­gut­achtungs­stellen­verordnung

Die derzeitige Einschränkung auf Motorräder bis 150 cm3 Hubraum kann entfallen, damit der Umfang des Tätigkeitsbereiches der novellierten, jetzt aktuellen Gewerbeordnung, entspricht. Sowohl Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik als auch Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau sind berechtigt, Motorräder ohne Hubraum- bzw. Leistungsbegrenzung Instand zu setzen. Weiters sollen Fahrzeugfertiger und Fahrzeugbautechniker künftig auch Anhänger über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse überprüfen dürfen, da diese Berufszweige derartige Anhänger auch herstellen.

Für die Folie für Begutachtungsplaketten wird ein zusätzliches Schutzzeichen (gelasteres Sicherheitsbild) vorgeschrieben, um Fälschungen bzw. Manipulationen zusätzlich zu erschweren. Am 20. Juli 2015 bereits vorhandene Folien dürfen bis Jahresende 2015 aufgebraucht werden, daraus produzierte Plaketten noch bis Ende Mai 2016 ausgegeben werden. Der Preis für die Begutachtungsplaketten wird ab 20. Juli 2015 von 1,45 Euro auf 1,90 Euro angehoben. (Der derzeitige Plakettenpreis gilt seit 2002).

Werden bei einer Begutachtung Mängel festgestellt, die die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, muss die Fahrzeugüberprüfung bei der Wiedervorführung derzeit vollständig wiederholt werden. Es soll nun eine vereinfachte Nachprüfung bei einer Wiedervorführung in derselben Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen (und soferne seither nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt wurden) vorgesehen werden: Es sind ab 1. Februar 2016 nur jene Mängelpositionen zu überprüfen, welche die Ausstellung eines positiven Gutachtens verhindert haben.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle