5. Novelle der Fahrprüfungsverordnung
5. Novelle der Fahrprüfungsverordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl
Neue Prüfungsmodelle für A-Ergänzung und E zu B
Es wird festgelegt, dass mit 1. April 2006 neue Prüfungsmodelle für die Ausdehnung von der Klasse B auf die Klasse A oder B+E eingesetzt werden:
- Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen)
- Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).
Scheckkarten-Führerschein
Diese Novelle steht außerdem in Zusammenhang mit der 8. FSG-Novelle betreffend Neugestaltung des Führerscheinerteilungsverfahrens und Einführung des Scheckkartenführerscheines. In dieser Novelle werden neben Fragen betreffend die Fahrprüfung hauptsächlich die Vorgangsweise um die Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie die Handhabung des Kostenblattes geregelt.
Die in § 6 Abs. 11 getroffene Vorgangsweise bei Ausstellung des Führerscheines, wenn eine der beantragten Klassen nicht positiv bestanden wurde, wird vom Fachverband der Fahrschulen abgelehnt. Hier werden noch intensive Gespräche mit dem BMVIT notwendig sein, um eine praktikable Lösung zu erzielen:
Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen.
Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.