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13. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Erweiterung der Aus- bzw. Weiterbildungsberechtigung der Autofahrerclubs

Stufenzugang der Motorradklassen

Schulungen im Rahmen des Stufenzuganges der Klassen A1, A2 und A dürfen nach der 17. FSG-Novelle per 1. Oktober 2016 außer von Fahrschulen auch von den Autofahrerclubs durchgeführt werden. Dafür müssen allerdings auch die FSG-DV und die FSG-PV geändert werden. Neu sind folgende Bestimmungen: 

  • Bei den Fahrten im Verkehr hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten
  • Instruktoren von Autofahrerclubs müssen während der praktischen Ausbildung (analog zum Fahrlehrerausweis) eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung mitführen
  • Die Teilnehmer und der Fahrlehrer bzw. Instruktor müssen wie bei Schulfahrten gekennzeichnet sein; bei Ausfahrten von Autofahrerclubs wird statt der Aufschrift „Fahrschule“ der jeweilige Clubname verwendet
  • Die Fahrtrainings fallen bei Fahrschulen und Clubs wie „normale“ Fahrstunden unter die Tagesnachweispflicht

Perfektionsfahrten der Motorradklassen

Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen nach der 17. FSG-Novelle per 1. Oktober 2016 außer von Fahrschulen auch von den Autofahrerclubs durchgeführt werden. Dafür muss allerdings auch die FSG-DV geändert werden. Neu sind folgende Bestimmungen: 

  • Bei den Motorrad-Perfektionsfahrten muss der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug begleiten
  • Instruktoren von Autofahrerclubs müssen während der praktischen Ausbildung (analog zum Fahrlehrerausweis) eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung mitführen
  • Alle Perfektionsfahrten fallen bei Fahrschulen und Clubs wie „normale“ Fahrstunden unter die Tagesnachweispflicht

Bei Perfektionsfahrten müssen die Teilnehmer und der Fahrlehrer bzw. Instruktor jedoch nicht wie bei Schulfahrten gekennzeichnet sein.

Kostenersatz bei Verlängerung der Lenkberechtigung

Die Kosten für die Herstellung des Scheckkartenführerscheines wurde über eine Indexanpassung ab 1. März 2015 auf 12,54 Euro/Stück angehoben. Diese Kosten sind von den Behörden an die (privatisierte) Staatsdruckerei zu zahlen. Der dafür vorgesehene Kostenersatz für die Scheckkarte bei der (von Gebühren befreiten) Verlängerung der Lenkberechtigung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) wird daher mit dieser Novelle von 11 Euro auf 12,50 Euro angehoben

Änderung der Codezahlen im Führerschein

Mit der Richtlinie 2015/653/EU der Kommission vom 24. April 2015 wird die Liste der Führerscheincodes geändert. Unter anderem wird ein international gültiger Code 69 für Alkohol-Wegfahrsperren eingeführt. Der verpflichtende Umsetzungstermin ist der 1. Jänner 2017 – unabhängig, ob ein Land Alkolocks einsetzt oder nicht.

Korrektur von Redaktionsversehen

In § 3 Abs. 2 sind die ursprünglich geplanten Zahlencodes für Mopeds (117) bzw. Leichtkraftfahrzeuge (118) versehentlich nicht mit der 11. Novelle auf die international gültigen Codes 79.01 und 79.02 korrigiert worden.

Führerscheine aus Nicht-EWR-Ländern

In die Liste der Staaten mit Gegenseitigkeit für alle Klassen wird Serbien neu aufgenommen. Das bedeutet, dass zukünftig bei der Umschreibung der serbischen Lenkberechtigung keine praktische Fahrprüfung abzulegen ist.

Für die Regelung, dass umgeschriebene Nicht-EWR-Führerscheine an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln sind, wird eine Flexibilitätsklausel geschaffen. Dies ist aus Praktikabilitätsgründen erforderlich und wird ohnedies seit längerem (also nicht erst seit dem Auftreten der aktuellen Flüchtlingssituation) in dieser Form gehandhabt. Diese Bestimmung dient daher nur zur Klarstellung.


In der Begutachtung vorgesehen, aber nicht umgesetzt:

Lenken von unbesetzten Bussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C

Es wird ein neuer nationaler Zahlencode zum Lenken von unbesetzten Bussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C vorgeschlagen. Da im Zuge des Entfalls dieser Berechtigung ab 1. Oktober 2016 (17. FSG-Novelle) infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens eine Übergangsbestimmung für bestehende Rechte gilt, soll der Zahlencode 119 diese Berechtigung auf neu ausgestellten Führerscheinen ersichtlich machen:

  • 119: Lenken von Fahrzeugen für die Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – sofern es sich um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone