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15. Novelle des Führerscheingesetzes

Die 15. FSG-Novelle wird im Paket mit der 31. KFG-Novelle beschlossen. Die Schwerpunkte dieser Novelle sind 

  • Neue Rahmenbedingungen für L17 Ausbildungsfahrten
  • Regelungen für den Stufenzugang der Klassen A2 und A
  • Ausstellung von vorläufigen AM-Führerscheinen durch Fahrschulen bzw. Autofahrerclubs
  • Führerscheinmitnahme in der Landwirtschaft
  • Redaktionelle Änderungen und Feintuning der 14. FSG-Novelle

Neue Rahmenbedingungen für L17 Ausbildungsfahrten

Der § 19, der die Ausbildungsfahrten regelt, wird neu gefasst. Dabei entfällt die bisher vorgesehene Bewilligung für den Begleiter, es wird künftig der Bewerber um die Lenkberechtigung die Ausbildungsfahrten-Bewilligung erhalten. Auf den ersten Blick ist das eine kosmetische Änderung – dadurch entfällt jedoch für den Begleiter der Amtsweg auf seiner Wohnsitzbehörde, denn für den Fahrschüler ist ja die ausbildende Fahrschule als Quasi-Außenstelle der Führerscheinbehörde der Ansprechpartner.
Zudem wird die bisher unbefristet ausgestellte Bewilligung eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten haben.

Alle Änderungen gelten ab ab 1. März 2013. Wir haben sie direkt in unserer Info zu L17 Ausbildungsfahrten eingearbeitet.

Bewilligungen zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, die vor dem 1. März 2013 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten, die vor dem 1. März eingebracht wurden, werden nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende geführt.

Stufenzugang der Klassen A2 und A

Der Erwerb der Klassen A2 und A im Stufenzugang ist eine Ausdehnung einer Lenkberechtigung. Wird diese ohne praktische Fahrprüfung, sondern mittels praktischer Ausbildung erworben, dann ist die allgemeine Regelung, wonach eine Lenkberechtigung mit Ablegung der praktischen Fahrprüfung als erteilt gilt, nicht anwendbar. Da es aber erforderlich ist, den Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung zu definieren (weil das Erteilungsdatum im Führerschein einzutragen ist), wird eine eigene Erteilungsfiktion für diese Situation getroffen: In diesen Fällen wird der vorläufige Führerschein von der Behörde ausgestellt und der Zeitpunkt der Ausstellung als Zeitpunkt der Erteilung der neu erworbenen Lenkberechtigung gelten.

Die allgemeine Regelung, dass bei jeder Ausdehnung auf die nächsthöhere Motorradklasse ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, ist bei jugendlichen Bewerbern im Regelfall nicht notwendig. Somit wird eine Sonderregelung statuiert, dass erst ab einer Antragstellung nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein ärztliches Gutachten beizubringen ist (wenn das frühere schon älter als 18 Monate ist). Diese Regelung befreit somit jugendliche Aufsteiger von der Pflicht, in relativ kurzen Abständen ärztliche Gutachten beizubringen und erfasst aber sehr zielgerichtet jene Wiedereinsteiger, die nach vielen Jahren des Nicht-Motorradfahrens nunmehr solche Fahrzeuge lenken wollen und gleichzeitig eine höhere Lenkberechtigungsklasse erwerben wollen.

Beim Aufstieg von Klasse A1 auf A ist eine Erteilungsfiktion nicht erforderlich, da jedenfalls eine praktische Fahrprüfung zu absolvieren ist, aber die Sonderregelung betreffend des ärztlichen Gutachtens wird auch in diesem Fall gelten.

Ausstellung von vorläufigen AM-Führerscheinen

Die Feststellung der Identität des Ausbildungswerbers erfolgt (anders als bei allen anderen Klassen) nicht durch die Behörde, sondern durch die ausbildende Fahrschule bzw. den Autofahrerclub. Allerdings wird dabei ausschließlich der Reisepass oder der Personalausweis als Identitätsnachweis anerkannt. Damit werden die Standardfälle und die höchstwertigsten Ausweistypen abgedeckt. Möchte sich der Betreffende mit anderen Dokumenten ausweisen (insbesondere Asylkarten etc…), bleibt ihm der Weg zur Behörde nicht erspart.

Ein Duplikats-Antrag ist wie bei allen Führerscheinklassen stets direkt bei der Behörde einzubringen, da diese ja auch die Herstellung des Führerscheines veranlassen muss. Das gleiche gilt für den freiwilligen Umtausch eines vorhandenen Mopedausweises in einen Führerschein der Klasse AM.

Der vorläufige Führerschein wird durch die ausbildende Fahrschule bzw. den Autofahrerclub ausgestellt. Die Scheckkarte wird anschließend per Post zugestellt, wenn die anfallenden behördlichen Gebühren entrichtet wurden.

Die organisatorischen Änderungen, die sich durch die Einführung der Klasse AM anstelle der Mopedausweise ergeben, machen es natürlich auch erforderlich, die Autofahrerclubs an das Führerscheinregister anzubinden.

Führerscheinmitnahme in der Landwirtschaft

Nachdem es sich ganz offenbar als völlig unmöglich herausgestellt hat, dass Landwirte im Umkreis von 10 Kilometer um den Standort ihres Betriebes den Führerschein beim Traktorfahren mitnehmen, haben sich die Volksvertreter in einer beispiellosen, heldenhaften Aktion entschlossen, dem unterdrückten Bauernstand wieder zu seinem wohlerworbenen Recht zu verhelfen: Mit einem Abänderungsantrages der Regierungsparteien wurde der vor der 14. FSG-Novelle geltende Passus aufgenommen, der vorsieht, dass Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km des ständigen Standorts des Fahrzeuges von der Verpflichtung zur Mitführung des Führerscheins befreit sind.

Redaktionelle Änderungen und Feintuning der 14. FSG-Novelle

  • Die Klasse B umfasst nach der 14. FSG-Novelle gem. Abs. 1 Z 5 lit. c „Krafträder der Klasse A1“, in Abs. 4 steht jedoch „die Berechtigung, Motorräder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken“. Nach dem KFG sind Motorräder stets einspurig, die „Krafträder der Klasse A1“ sind jedoch gemäß Abs. 1 Z 2 inklusive der Dreiräder zusehen.
    Die einfache Lösung: Mit dieser Novelle wird in Abs. 4 „Motorräder“ durch „Krafträder“ ersetzt
  • Es wurde übersehen, dass bei der Umschreibung der Gruppe AK noch die (nicht mehr bestehende) Vorstufe A genannt ist. Diese wird dem Umfang von AK entsprechend in A1 geändert
  • Beim Vormerksystem werden die Verweise hinsichtlich der Alkoholbestimmungen der Klassen C und D sowie die Strafbestimmungen der 2012 neu erschienenen Eisenbahnkreuzungsverordnung angepasst

Inkrafttreten

Fast alle Änderungen treten sofort in Kraft, nur die Neuregelung der Ausbildungsfahrten startet am 1. März 2013.

Bewilligungen zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, die vor dem 1. März 2013 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten, die vor dem 1. März 2013 eingebracht wurden, werden nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende geführt.