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2. Novelle des Führerscheingesetzes

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl


Alkohol-Grenzwert für Feuerwehr-Fahrer

Die zweite Novelle des Führerscheingesetzes steht – abgesehen von einigen Berichtigungen und Präzisierungen – ganz im Zeichen der Freiwilligkeit – nämlich der der Feuerwehren: Es konnte dem Ministerium und dem Parlament tatsächlich glaubhaft gemacht werden, dass die Alkohol-Grenze von 0,1 Promille mit dem Fahrdienst bei Feuerwehren unvereinbar ist.
Zusätzlich ergeben sich Überschneidungen zwischen den feuerwehrinternen Gesundheitschecks und den Lkw-Führerschein-Untersuchungen, die ebenfalls zum Vorteil der Feuerwehrmänner hingebogen werden.

  • Daher wird einer neuer § 32a eingeführt: Der Feuerwehrführerschein
  • Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen der Klassen C1, C und D auch mit nur einem B-Führerschein zulässig, wenn der Lenker den vom Landesfeuerwehrkommandanten ausgestellten "Feuerwehrführerschein" besitzt. Für Kombinationen, für die eigentlich die Lenkberechtigung der Klassen C1+E, C+E oder D+E notwendig ist, reicht dementsprechend B+E
  • Die feuerwehrinterne Ausbildung und Prüfung sowie die regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen werden in einer eigenen Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung geregelt
  • Nach Ablauf der Probezeit ist dann das Lenken und Inbetriebnehmen von Feuerwehrfahrzeugen unabhängig von deren Gesamtmasse mit bis zu 0,49 Promille zulässig

Sonstige Änderungen

  • Das Lenken von 125-cm3-Motorrädern mit dem Führerschein der Klasse B wird nunmehr definitiv erst dann erlaubt, wenn der Nachweis der Fahrübungen als Code 111 in den (neuen) Führerschein eingetragen ist
  • Die Lenkberechtigung für die Klasse C wird bekanntlich seit dem Führerscheingesetz befristet und nur nach einer gesundheitlichen Überprüfung des Lenkers verlängert. Diese Überprüfung findet alle fünf Jahre statt, ab dem 60. Geburtstag alle zwei Jahre.
    Bisherige C-Besitzer müssen erst mit 45 Jahren oder, wenn sie jetzt schon älter sind, sofort zur Untersuchung – dazu haben sie jetzt aber 36 statt zwölf Monate Zeit, also bis 31. Oktober 2000. Nach Ablauf der Frist ohne positives Untersuchungsergebnis wird die C-Berechtigung automatisch auf C1 eingeschränkt. Außerdem wurden die Kosten reduziert; es ist nur mehr die Untersuchung zu bezahlen, aber keine Stempelmarken mehr für den Führerschein
  • Bisher erteilte D-Führerscheine gelten noch bis zum 1. November 2002, wenn keine kürzere Frist im Führerschein eingetragen ist