Zum Inhalt springen

Radweg ohne Benützungspflicht

Lenker von einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger dürfen diesen Weg benützen. Sie sind aber im Gegensatz zur Radwegen, die mit dem Gebotszeichen gekennzeichnet sind, nicht dazu verpflichtet.

Dieses Zeichen war Teil des Entwurfs der 23. StVO-Novelle und wurde mit der 25. StVO-Novelle tatsächlich eingeführt.

Du darfst mit deinem Fahrzeug Gehsteige, Gehwege und Radfahranlagen nur an den vorgesehenen Stellen überqueren – und auch nur dann, wenn du Fußgänger und Radfahrer weder behinderst noch gefährdest.

Die Behörde kann das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (außerhalb des Ortsgebietes auch mit Elektromopeds) erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren. 


Ähnliche Verkehrszeichen

Radwege mit Benützungspflicht werden mit Gebotszeichen beschildert.