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Änderung des Führerscheingesetzes (rückblickend als 3. Novelle zu bezeichnen)


Für Führerschein-F-Besitzer entfällt die Theorieprüfung bei E zu B

Um Tiertransporte im landwirtschaftlichen Bereich möglichst schonend und rasch durchführen zu können, gibt es das Bedürfnis, diese Transporte mit dem PKW, anstatt mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, bei denen sich aufgrund der zahlreichen nicht zugelassenen Anhänger eine maximale Transportgeschwindigkeit von 20 km/h ergibt, durchführen zu können. Im Regelfall wird bei solchen Transporten das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg überschritten, weshalb für solche Fahrten gemäß der Richtlinie 91/439/EWG des Rates eine Lenkberechtigung für die Klasse B+E erforderlich ist.
[Zusätzlich wurde zum damaligen Zeitpunkt die nationale Klasse F in Deutschland nicht anerkannt, Anm.]

Durch diese Änderung des Führerscheingesetzes wird Personen, die

  • Seit mindestens drei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B und F sind und
  • Sich bereits eine längere Praxis beim Ziehen von schweren Anhängern (im Rahmen der Lenkberechtigung für die Klasse B und/oder F) erworben haben,

nur mit Ablegung einer praktischen Fahrprüfung der Zugang zu einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E erleichtert.

Führerschein-Registrierungsverpflichtung beim Wohnsitzwechsel eines EWR-Bürgers entfällt

Die EU-Richtlinie 91/439/EWG des Rates sieht eine gegenseitige Anerkennung von EWR-Lenkberechtigungen innerhalb der Union vor. Beim Wohnsitzwechsel eines EWR-Bürgers in einen anderen Mitgliedstaat muss dieser dessen Führerschein anerkennen, und zwar ohne jegliche Formalität. Die im FSG vorgesehene Registrierungsverpflichtung widerspricht nach Ansicht der EU-Kommission dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und hat diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Diese Registrierungsverpflichtung entfällt daher.