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12. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung

Die Änderungen dieser Novelle treten am 1. Oktober 2019 in Kraft.


Module der Führerschein-Theorieprüfung

Die bisherigen Module C1 und C werden ebenso wie D1 und D mit faktischer Wirkung vom 1. Juni 2019 zu jeweils einem Modul C bzw. D zusammengefasst. Bei Ausdehnungen von C1 auf C bzw. von D1 auf D entfällt daher die Theorieprüfung:

  • Wurde die Prüfung C1 oder D1 vor dem 1. Juni 2019 absolviert, dann ist bei späterer Ausdehnung auf die Klasse C oder D die Theorieprüfung für das Modul C bzw D abzulegen, da das seinerzeit absolvierte Modul C1 bzw D1 nicht mit jenem für C (bzw D) ident war
  • Im Falle der Absolvierung der Prüfung C1 oder D1 nach dem 1. Juni 2019 und späteren Ausdehnung von C1 auf C oder D1 auf D ist keine Theorieprüfung abzulegen, da die Prüfungskataloge für C1/C und D1/D den gleichen Inhalt aufweisen

(Diese Übergangsbestimmung findet sich allerdings nicht in der Verordnung, es handelt sich wegen der eher exotischen Thematik „nur“ um eine Auslegung der entsprechenden Bestimmung durch das BMVIT, die im 16. FSG-DE des BMK verschriftlicht wird.)

Da diese Novelle nicht rechtzeitig im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird, behilft sich das BMVIT mit einem „verordnungsändernden Erlass“, um den Einsatztermin der neuen Fragen (und das Ende der türkischsprachigen Theorieprüfung) umsetzen zu können.

Theorieprüfung auf Tablets

Die Beschreibung der Hardware für theoretische Fahrprüfungen wird allgemeiner gefasst, insbesondere entfällt die Mindestgröße des Bildschirmes von 15 Zoll mit einer Mindestauflösung von 1024x768 Pixel. Gefordert werden „mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellte Prüfungssoftware zu betreiben“.

Damit soll laut BMVIT „dem Fortschritt in der IT in den letzten Jahren Rechnung getragen werden und es ermöglicht werden, dass auch Tablets für die Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung verwendet werden“. Dabei übersieht das BMVIT, dass die Theorieprüfung schon bisher auf Tablets abgehalten wurde – künftig entfällt lediglich die Notwendigkeit, zusätzlich zu den verwendeten Tablets sechs PCs samt 15-Zoll-Bildschirm bei der Fahrschulinspektion herzeigen zu können.

Änderungen bei den Protokollen der praktischen Fahrprüfung

In den Prüfungsprotokollen wurden einige kleine Änderungen vorgenommen sowie Fehler bereinigt. Mit einer nachfolgenden kleinen Änderung der FSG-PV wurde ein weiterer Fehler korrigiert. Vorhandene Fahrprüfungsformulare der Version aus 2013 dürfen aufgebraucht werden.


  • Die Tiefe der Garage beträgt nicht acht Meter, sondern mindestens sechs Meter

  • Bei der Klasse A werden die unveränderten Übungen in Teil B in einer geänderten Reihenfolge am Protokoll gedruckt
  • Bei der Klasse B werden die Überprüfungen in Teil A neu gereiht
  • Bei der Klasse C1/C und C95 finden sich neben der geänderten Aufzählung der Überprüfungen auch Anpassungen der Skizze der Fahrübungen für die Klasse C1/C
  • Bei der Klasse D1/D und D95 finden sich neben der geänderten Aufzählung der Überprüfungen auch Anpassungen der Skizze der Fahrübungen für die Klasse D1/D
  • Bei der Klasse _E wird in der Skizze das mit 2,5 m falsch eingezeichnete Huterl beim Tor korrigiert
  • Bei der Klasse F entfällt in Teil A der Punkt „Traktormeter“

Prüfungsfahrzeuge für die Klasse F

Für Schulfahrzeuge der Klasse F ist eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h vorgeschrieben. Diese wird mit dieser Novelle auch für Prüfungsfahrzeuge ergänzt – nachdem die Klasse F nicht der Führerscheinrichtlinie unterliegt, gibt es auch keine EWR-weiten Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge.

Stufenzugang der Motorradklassen

Schulungen im Rahmen des Stufenzuganges der Klassen A1, A2 und A dürfen nach der 17. FSG-Novelle per 1. Oktober 2016 außer von Fahrschulen auch von den Autofahrerclubs durchgeführt werden. Dafür müssen allerdings auch die FSG-DV und die FSG-PV geändert werden:

Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse entfällt eine allfällige Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung, wenn das Fahrtraining auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der ausbildenden Stelle zu bestätigen – bis zu einer Änderung des Textes in der Fassung der 8. Novelle sind allerdings nur die Fahrschulen genannt. 

(Dieser Punkt war im Ministerialentwurf nicht enthalten, wir konnten das BMVIT aber überzeugen, ihn ins BGBl aufzunehmen.)

Ausbildung und Prüfung der Fahrprüfer

Die im Jahr 2015 in der 16. FSG-Novelle vorgenommene Entflechtung der Fahrprüferberechtigungen – es soll auch möglich sein, nur die Klasse B und nicht zwangsweise B und BE zu prüfen – wird anno 2019 auch in der FSG-PV umgesetzt.

Die Ausbildung gilt künftig für die Fahrprüferberechtigung für die Klasse B. Gleichzeitig wird der zeitliche Umfang herabgesetzt, da für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse BE eine gesonderte Ausbildung vorgeschrieben ist.

Zum Informationsaustausch sollen auch Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an Prüferprüfungen teilnehmen dürfen. Weiters wird neu geregelt, in welchen Fällen eine Prüfer-Prüfung notwendig ist, sowie deren Inhalte.