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53. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Die 53. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung bringt einige Änderungen, die für den Ausbildungsbetrieb der Fahrschulen relevant sind. Die genannten Änderungen sind seit 12. Oktober 2007, 00:00 Uhr, in Kraft.


Höheres Tempo auf Autostraßen

In § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b und Z 2 lit. e entfällt nach dem Wort „Autobahnen“ jeweils der Klammerausdruck „(§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960)“ und es wird nach dem Wort „Autobahnen“ jeweils eingefügt „und Autostraßen“.

Dadurch steigt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

  • Für Kraftwagen, einschließlich Gelenkbusse, und Sattelkraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, von 70 km/h auf 80 km/h
  • Für Omnibusse, ausgenommen Gelenkbusse, von 80 km/h auf 100 km/h
  • Bei jenen Kraftwagenzügen, die bisher 70 km/h fahren durften, auf 80 km/h

Betroffene Prüfungsfragen:

  • Klasse B+E: 2643, 3350
  • Klasse C: 3131, 3132, 3304
  • Klasse C+E: 3134, 3136, 3303, 3339
  • Klasse D: 3161, 3301, 3613, 3302

Omnibusse

  • Die Mitnahmeverpflichtung von Reservelampen bei Omnibussen erstreckt sich nicht auf Leuchtdioden von LED-Leuchten
  • Omnibusanhänger dürfen schwerer als 11.000 kg sein

Betroffene Prüfungsfragen:

  • Klasse D: 1886

Zugmaschinen

  • Bei der Mitnahme von Personen auf Anhängern mit der Klasse F wird die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h durch die Höchstgeschwindigkeit 40 km/h ersetzt. Weiters entfällt die Einschränkung auf eine Entfernung von 10 km vom Betrieb und damit auch die bisherige Bewilligungspflicht für Entfernungen über 10 km
  • Änderungen beim Ziehen von zwei Anhängern mit der Klasse F

Betroffene Prüfungsfragen:

  • Klasse F: 1398, 1414, 1417, 1899, 1911, 1918, 1920
  • Klasse C: 3912, 3913, 3914

Retroreflektierende Konturmarkierungen

Ab 10. Juli 2008 erhalten Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t keine kraftfahrrechtliche Typengenehmigung mehr, falls an ihnen keine der Richtlinie 2007/35/EG bzw. der ECE-Regelung Nr. 48 entsprechenden retroreflektierenden Konturmarkierungen angebracht sind.

Bereits zuvor typengenehmigte Lkw und Anhänger müssen nicht nachgerüstet werden, können jedoch ohne Nachrüstung nach dem 10. Juli 2011 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Einzelgenehmigungen und nachfolgende Zulassungen ohne Konturmarkierung sind ebenfalls noch bis 10. Juli 2011 möglich. Für bereits zugelassene Lkw ändert sich somit nichts.

Weitere Punkte

Darüber hinaus finden sich z.B. folgende Themen:

  • Das Kennzeichen-Kürzel „BG“ der ehemaligen Bundesgendarmerie wird abgeschafft, bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Fahrzeuge der Bundespolizei mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches „BG“ dürfen unbegrenzt in Verwendung bleiben
  • Nachrüst-Partikelfilter sind nicht anzeige- bzw. genehmigungspflichtig

... und ...

  • Vorspringende Ecken, Teile, Kanten
  • Abgasverhalten samt Onboard-Diagnose, Dauer-Haltbarkeit, Verwendungsfrist bestimmter Austausch-Katalysatoren
  • Betriebsgeräusch
  • Anbau von Beleuchtungseinrichtungen
  • Anbringung von Splitterschutzfolien und Tönungsfolien
  • Heiz- und Klimaanlagen
  • Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit

Wie seit längerem üblich und vermutlich unumgänglich handelt es sich dabei in großer Zahl um Aktualisierungen der Verweise auf EU-Richtlinien.