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Rote Querungshilfen

Rote Bodenmarkierungen sollen üblicherweise den Fließverkehr für querende Fußgänger bzw. Radfahrer an Stellen sensibilisieren, bei denen die Verkehrsfrequenz keine „echten“ Bodenmarkierungen erfordert. Mit anderen Worten: Wenn der Bürgermeister einen Zebrastreifen haben will, der Verkehrssachverständige diesen aber nicht genehmigt, pinselt ein Typ vom Bauhof halt mit roter Farbe auf der Fahrbahn herum. Das fällt zumindest auf, hat aber keine rechtliche Bedeutung und fällt daher unter Artikel vier der österreichischen Realverfassung: „Hilft’s nix, schad‘s nix“. Ob das alle Fußgänger und Radfahrer auch wissen und sich an diesen Stellen korrekt verhalten, ist freilich eine andere Frage.

Als Merkregel für die Praxis ist es also hilfreich, auf das Vorhandensein der passenden Hinweiszeichen „Kennzeichnung eines Schutzweges“ bzw. „Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt“ (bzw. die Kombination beider Querungshilfen) zu achten. 


Rote Farbe zusätzlich zu Zebrastreifen oder Radfahrerüberfahrten ist eine Maßnahme zur Erhöhung der Auffälligkeit, ändert aber nichts an den grundsätzlichen Vorschriften hinsichtlich der Benützung dieser Querungshilfen.


Unabhängig von Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen gilt es jedoch, zwei Grundregeln nicht außer Acht zu lassen:

  • Wenn du erkennen kannst, dass Kinder einzeln oder in Gruppen, beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, die Fahrbahn überqueren wollen oder sich schon auf der Fahrbahn befinden, musst du ihnen das ungehinderte und ungefährdete Überqueren ermöglichen
  • Beim Einbiegen in eine Fahrbahn musst du einem Fußgänger, der diese Querfahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren ermöglichen