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25. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ord­nung

Die Schwerpunkte dieser Novelle sind 

  • Handyverbot für Radfahrer
  • Einführung der Begegnungszone
  • Einführung der Fahrradstraße
  • Radwege ohne Benützungspflicht
  • Ausnahme vom Abstellregeln für Hebammen im Dienst
  • Neuregelung für Menschen mit Behinderungen

Freisprecheinrichtung für Radfahrer

Mit Inkrafttreten der Novelle ist auch für Radfahrer das Benutzen eines Handys ohne Freisprecheinrichtung verboten, erlaubt bleibt es für Fiakerfahrer und Fußgänger.

Wer als Radfahrer ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, muss bei einer Anhaltung mit einer Geldstrafe von 50 Euro rechnen. Eine Anzeige bei der bloßen Vorbeifahrt ist wie auch bei Kraftfahrzeugen nicht zulässig (und in Ermangelung einer Kennzeichentafel auch schlecht vorstellbar). Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Begegnungszone

Als Begegnungszone gilt eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist.

  • In Begegnungszonen dürfen Fußgänger daher die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr aber nicht mutwillig behindern
  • In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Sie müssen von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern
  • Die Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit per Verordnung auch mit 30 km/h festlegen (und natürlich das Verkehrszeichen entsprechend anpassen)
  • In Begegnungszonen ist (wie auch in Wohnstraßen) das Parken nur an den speziell gekennzeichneten Stellen erlaubt
  • Begegnungszonen sind Teil des fließenden verkehrs. Im Unterschied zur Wohnstraße hat der Verkehr, der eine Begegnungszone verlässt, nicht automatisch Wartepflicht!

Fahrradstraße

Bereits der Ministerialentwurf zur 23. StVO-Novelle 2011 enthielt einen Vorschlag für die Fahrradstraße, dieser stieß in weiterer Folge allerdings auf Widerstand und wurde nicht umgestzt. Aber jetzt: Die Behörde kann Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären.

  • In einer Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge der Rettung, der Feuerwehr und der Polizei auch ohne eingeschaltetes Blaulicht, Straßendienst, Müllabfuhr, Reparaturfahrzeuge, ... sowie generell das Zu- und Abfahren
  • Sollen andere Fahrzeuge die Fahrradstraße (z.B. Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs) befahren dürfen, wird das auf einer Zusatztafel angegeben. Das Queren von Fahrradstraßen ist auf jeden Fall erlaubt
  • Radfahrer dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren
  • Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden
  • Die Fahrradstraße ist keine Radfahranlage. Dadurch hat der Verkehr, der eine Fahrradstraße verlässt, nicht automatisch Wartepflicht!

Radwege ohne Benützungspflicht

Keineswegs wurde – wie manchmal zu hören oder lesen war – die Benützung von allen Radwegen grundsätzlich freigestellt. Die Verpflichtung, mit Gebotszeichen gekennzeichnete Radwege auch entspechend zu benutzen, ist weiterhin aufrecht.

Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs dient und aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs sowie der Verkehrssicherheit keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde bestimmen, dass ein Radweg oder ein Geh- und Radweg von Radfahrern mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger benützt werden darf, aber nicht muss. Derartige Radwege oder Geh- und Radwege werden mit den neuen Hinweiszeichen gekennzeichnet.

Hebamme im Dienst

Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Patientin kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Hebamme im Dienst” und das Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Behindertenausweise

Die Wortfolge „dauernd stark gehbehinderte Personen“ wird durch „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

Die Novelle bestimmt also, dass ab jede Person mit der Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ automatisch, also auch ohne dauernde starke Gehbehinderung,  einen § 29b-Ausweis erhält. Chronisch Kranke, Blinde, Transplantierte, Menschen mit Panikattacken usw. jubeln, dass sie in Zukunft auf den ohnehin spärlich gesäten breiten Behindertenparkplätzen stehen bleiben dürfen. Auch aus der Sicht von auf einen Rollstuhl angewiesenen Menschen oder Personen mit Gehbehelfen ist es absolut begrüßenswert, dass ab 2014 jede Person mit einer Beeinträchtigung zeitlich unbegrenzt und kostenlos parken kann und dass in Zukunft die Parkausweise nur mehr von den neun Bundessozialämtern ausgestellt werden und somit die Willkür der Ausstellung eingedämmt wird. Aber es ist absolut nicht begrüßenswert, dass man keine Gehbehinderung mehr haben muss, um einen breiten Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen.

Damit die für Rollstuhlfahrer bzw. stark Gehbehinderte errichteten breiteren Parkplätze auch in Zukunft von der eigentlichen Zielgruppe verwendet werden können, muss an das Verständnis der künftigen § 29b-Ausweis-Besitzer ohne Gehbehinderung appelliert werden: Besitzer eines § 29b-Ausweises, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen oder schwer gehbehindert sind, können unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt in der normalen Kurzparkzone halten und parken. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Gehbehelfen aber sind auf einen breiten Behindertenparkplatz angewiesen!