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52. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Höheres Tempo für Langgutfuhren

§ 58 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet: „b) bei Langgutfuhren 50 km/h, auf Autobahnen und Autostraßen 70 km/h“. Damit erhöht sich die erlaubte Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Autostraßen von 65 km/h auf 70 km/h.

Betroffene Prüfungsfragen:

  • 3121, 3122

Kindersitze

Weiters werden die Vorschriften betreffend Rückhalteeinrichtungen für Kinder umgestaltet und es wird ein Verwendungsverbot für Rückhalteeinrichtungen, die nicht mindestens der ECE-Regelung 44.03 entsprechen, vorgesehen.

Betroffene Prüfungsfragen, da die ECE-Regelung 44 bereits in der Version .04 veröffentlicht ist:

  • 2631

Weitere Punkte

Mit der vorliegenden Novelle werden eine Reihe von EU-Richtlinien aus dem Bereich der technischen Bauvorschriften umgesetzt, z.B. die Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 (also Kraftwagen bis 3,5 t höchste zulässige Gesamtmasse).

Für Fahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG) wird eine Betriebsvorschrift und ein Betriebsbuch vorgeschrieben und für die Nachrüstung mit Gasanlagen wird die ECE-Regelung Nr. 115 für verbindlich erklärt.

Die Mindestprofiltiefe für M&S-Reifen wird auch für Lkw über 3,5 t höchste zulässige Gesamtmasse festgelegt (diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Winterreifen-Pflicht durch die 27. KFG-Novelle).

Weiters werden die Bestimmungen über Warnleuchten neu gefasst und einige Änderungen in der Anlage 4, die zulassungsrelevanten Daten betreffend, vorgenommen.

Aufgrund eines offenbaren Versehens wurde in der 51. KDV-Novelle in § 69 Abs. 17 nicht die Nr. des entsprechenden Gesetzblattes anstelle der Platzhalter „xxx“ eingefügt. Das wurde nachgeholt.