36. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.
Ziel ist ein Inkrafttreten der Novelle mit 1.Jänner 2026.
Gesetzgebungsperiode XXVIII (ab 24. Oktober 2024):
- Selbstständer Antrag der Grünen
- Ministerialentwurf
- Regierungsvorlage
- Verkehrsausschuss
Gesetzgebungsperiode XXVII (bis 23. Oktober 2024):
Automatisiertes kamerabasiertes Zufahrtsmanagement
Diese Novelle der StVO bringt eine praxisgerechte und datenschutzkonforme Rechtsgrundlage für ein automatisiertes, kamerabasiertes Zufahrtsmanagement für eine effektive, lückenlose Zufahrtskontrolle.
Verkehrsüberwachung mit Kameras ist in Österreich bisher z.B. bei der Mauterfassung, der Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung sowie bei Ein- und Ausfahrtssystemen in Parkgaragen im Einsatz. Neben Wien, Linz, St. Pölten und Leoben haben österreichweit 21 weitere Städte Interesse daran, die Zufahrt zu verkehrsberuhigten Bereichen mit Kameras überwachen zu dürfen – darunter auch die Landeshauptstädte Graz, Salzburg, Bregenz und Innsbruck. Der Österreichische Städtebund fordert daher bereits seit einigen Jahren die Aufnahme eines „§ 98h – Automationsunterstütze Zufahrtskontrolle“ in die StVO. Eine Umsetzung in der 27. Gesetzgebungsperiode, z.B. mit der 34. StVO-Novelle, scheiterte an der nötigen Einigung der beiden Regierungsparteien. Ein Antrag der Grünen in der 28. Gesetzgebungsperiode wurde von den Regierungsfraktionen vertagt (mit anderen Worten: schubladisiert).
Elektromopeds
Immer mehr voll motorisierte E-Fahrzeuge nutzen Radwege und für den Radverkehr freigegebene Fußgängerzonen. Diese beeinträchtigen jedoch vor allem aufgrund ihres Gewichts bzw. ihrer Fahrdynamik die Verkehrssicherheit. „Ein durchschnittliches, kennzeichenloses E-Moped bringt 70 bis 80 kg Leergewicht auf die Waage, dazu kommt das Gewicht des Fahrers und evtl. zusätzliche Ladung. Zum Vergleich: Ein klassisches Mofa mit Verbrennungsmotor, das selbstverständlich auf der Fahrbahn fahren muss, wiegt nur 46 kg. Unfälle werden dadurch gefährlicher“, erklärt TU-Verkehrsplaner Harald Frey.
Zukünftig sollen nur „klassische“ Fahrräder, Fahrräder mit Tretkraftunterstützung (E-Bikes) und klassische Tretroller ohne Motor als Fahrrad gelten. E-Scooter mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 20 km/h sind davon wie bisher nicht betroffen. Für sie würden auch künftig dieselben Verhaltensregeln gelten wie für Radfahrende. Voll motorisierte E-Mopeds sollen als Kraftfahrzeuge klassifiziert und zulassungspflichtig werden, inklusive Führerschein-, Helm- und Versicherungspflicht.
Konkret werden von der Stadt Wien, dem ÖAMTC und dem ARBÖ folgende Änderungen vorgeschlagen:
- § 2 StVO regelt, was als Fahrzeug gilt, und damit gewissen Regeln zur Verwendung im Straßenraum unterworfen ist
- § 1 KFG definiert Kraftfahrzeuge und grenzt Fahrräder, E-Scooter und E-Bikes von diesen ab. Gelten E-Mopeds als Kraftfahrzeuge, gelten für sie dieselben Regeln wie für klassische Mopeds
- § 88b StVO umfasst die Bestimmungen zum Rollerfahren, die besagen, dass beim Lenken von E-Scootern alle Verhaltensvorschriften für Radfahrende gelten. Die häufig zu beobachtende Mitnahme von Personen soll künftig klar untersagt werden