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Klasse F

Diese Seite dient ausschließlich deiner Information. Du kannst bei uns weder die Ausbildung für die Klasse F absolvieren noch zur Prüfung antreten.

Umfang der Lenkberechtigung

Der Führerschein der Klasse F umfasst:

  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht
  • Sonderkraftfahrzeuge

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 50 km/h wurden bis 2018 unter der Bedingung genehmigt, dass sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet werden. In der Zulassungsbescheinigung ist dann als Verwendungsbestimmung „10“ eingetragen. Das schloss die Verwendung solcher Traktoren durch Gewerbebetriebe aus. Diese Einschränkung gilt laut Auskunft des Amts der OÖ Landesregierung nicht mehr für Fahrzeuge, die ab dem 1. Jänner 2018 in Umlauf gebracht wurden und somit über eine EU-Genehmigung (COC) verfügen.

Die Klasse F umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

Ziehen von Anhängern

Die Klasse F umfasst in Verbindung mit Zugmaschinen, Motorkarren oder landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen alle Anhänger;  in Verbindung mit anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen nur Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von max. 3500 kg.

Die Klasse F ist grundsätzlich eine nationale Klasse, die nicht der Führerscheinrichtlinie unterliegt und von anderen Ländern daher nicht anerkannt werden muss. Der Führerschein wird aber dennoch befristet ausgestellt, weil ja die europäische Klasse AM automatisch mit erteilt wird.

Der Führerschein der Klasse F wird von folgenden Ländern anerkannt:

  • Dänemark
  • Deutschland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Luxemburg
  • Portugal
  • Slowenien
  • Ungarn (seit Juli 2021)

In den Niederlanden wird die Klasse F zwar nicht anerkannt, jedoch dürfen landwirtschaftliche Zugmaschinen in den Niederlanden unter Einhaltung des Tempolimits von 25 km/h von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ohne Lenkberechtigung gelenkt werden.

Mindestalter

Die Klasse F kann unter folgenden Voraussetzungen bereits ab 16 Jahren erteilt werden:

  • Beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
  • Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung

Es ist außerdem möglich, gleichzeitig auch mit der Ausbildung für die Klasse A1 und/oder der L17-Ausbildung für die Klasse B zu beginnen.

Ohne die oben genannten Einschränkungen kann die Klasse F erst ab 18 Jahren erworben werden.

Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des jeweiligen Mindestalters begonnen werden.

Alkohol-Sonderbestimmungen

Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres bei Fahrten ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.


Ausbildung und Prüfung

Fahrzeuge für Schulfahrten der Klasse F müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Zugmaschine oder Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h
  • Betätigung der Lenkung vom Sitzplatz des Fahrlehrers
  • Betätigung der Betriebsbremse und der Hilfsbremse vom Sitzplatz des Fahrlehrers
  • Betätigung der Kupplung vom Sitzplatz des Fahrlehrers (entfällt bei Automatikfahrzeugen)
  • Zusätzliche Rückspiegel für den Fahrlehrer

Im Vergleich zu anderen Kraftwagen gelten folgende Erleichterungen:

  • Lenkersitz und Fahrlehrersitz müssen nicht getrennt verstellbar sein
  • Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein

Kriterien für den Anhänger: 

  • Zugelassene Anhänger
  • Gesamtmasse mindestens 1.000 kg
  • Auflaufbremse oder eine Bremse, die wirkt, wenn die Betriebsbremse der Zugmaschine betätigt wird

Praktische Fahrprüfungen der Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h alleine als auch mit einem zum Verkehr zugelassenen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1.000 kg abzunehmen. Der Anhänger muss gebremst sein (Auflaufbremse oder eine Bremse, die wirkt, wenn die Betriebsbremse der Zugmaschine betätigt wird). Die Zugmaschine muss keine Rückfahrscheinwerfer aufweisen.

Wenn der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen dem Kandidaten und dem Fahrprüfer im begleitenden PKW vorgeschrieben.

Für die Fahrprüfung können außerdem auch Zugmaschinen verwendet werden, die

  • Nicht als Fahrschulfahrzeuge genehmigt sind
  • Keine Einflussnahme auf die Betriebsbremsanlage vom Platz neben dem Lenkerplatz ermöglichen – also, auf gut Deutsch: kein Bremspedal für den Fahrlehrer haben