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31. Novelle der Straßen­ver­kehr­sord­nung

„Trendsportgeräte“ nehmen einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen ein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinken da immer ein wenig hinten nach – das war schon bei den Inline-Skatern so. Das geänderte Verkehrsgeschehen soll in solche Bahnen gelenkt werden, um eine sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auch weiterhin gewährleisten zu können. Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) sollen daher zur rechtlichen Klarstellung näher definiert werden.


Verkehrsregeln für Elektroscooter

Im Sommer des vergangenen Jahres wurde (nicht zuletzt nach einem schwungvollen Auftritt von Verkehrsminister Norbert Hofer vor dem Bundeskanzleramt) intensiv diskutiert, ob E-Scooter Fahrräder sind oder nicht – und nach wie vor gibt es diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen. Mit dieser Novelle der Straßenverkehrsordnung soll eine bundesweit einheitliche Klarstellung erreicht werden: Die elektrisch betriebenen Roller werden (im Gegensatz zur bisherigen Rechtsmeinung des Bundeslandes Wien) ausdrücklich nicht als Elektrofahrräder eingeordnet, auch wenn sie diesen hinsichtlich Maximalleistung von 600 Watt und Bauart-Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gleichwertig sind.

Einige der vorgeschlagenen Ausrüstungspflichten, aber vor allem die geplanten Verhaltensregeln, sind in weiten Bereichen mit den Vorschriften für Fahrräder und E-Bikes ident:

  • Elektrisch angetriebene Kleinfahrzeuge dürfen von Personen gelenkt werden, die mindestens zwölf Jahre alt sind. Jüngere Kinder dürfen nur dann alleine fahren, wenn sie im Besitz eines Fahrradausweises oder in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person sind 
  • Fahren darf man damit auf allen Verkehrsflächen, die auch Fahrräder benützen dürfen. Auch dort, wo das Radfahren gegen die Einbahn erlaubt ist, wird man das mit E-Scootern dürfen
  • Eine wesentliche Neuerung besteht in der Tatsache, dass die Behörde durch entsprechende Verordnungen auch Gehsteige und Gehwege freigeben kann. Das soll vor allem dann möglich sein, wenn der Zwang, die Fahrbahn zu benützen, nicht sinnvoll ist 
  • Beleuchtungseinrichtungen müssen vorhanden sein. „Diesbezüglich wäre es sinnvoll, die Fahrradverordnung anzuwenden, etwa was Leuchtstärke und Anbringung betrifft“, schlägt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer vor.
    Was aus Sicht des Mobilitätsclubs gänzlich fehlt, sind Vorschriften über die Wirkung der Bremsen oder auch die Beförderung von Personen. „Auch ein Handyverbot und eine Lösung für das Problem, dass man nur schwer Handzeichen geben kann, werden wir im Rahmen der Begutachtung vorschlagen“, so Hoffer abschließend

Rettungsgasse: Freie Fahrt für Leichenwagen

Der Abtransport von auf der Autobahn verstorbenen Unfallopfern durch Einsatzorganisationen wie Rettung, Feuerwehr oder Polizei ist gesetzlich nicht zulässig. Daher ist die schnelle Räumung einer Unfallstelle nur möglich, wenn es einem Bestattungsunternehmen überhaupt möglich ist, zur Unfallstelle zu gelangen. Die Rettungsgasse soll daher auch von Leichenwagen benützt werden dürfen. 

Ausnahmen für die Ponizei

Im Rahmen der Einführung einer berittenen Polizeieinheit sind auch straßenpolizeiliche Adaptierungen erforderlich. Ausnahmen von bestehenden Regelungen für Reiter werden vorgesehen, um für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden „eine ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes“ zu ermöglichen. Dazu gehört u.a. auch die Befreiung von der „Blaulichtsteuer“ bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden. 


Was versprochen wurde, aber nicht im Entwurf vorgesehen ist ...

Diese Inhalte werden mit der 32. StVO-Novelle vorgeschlagen – und auch nur zum Teil umgesetzt, „Ibiza“ sei Dank.

Maßnahmenpaket „Toter Winkel“

Städten und Gemeinden wird ermöglicht, an potentiell gefährlichen Kreuzungen, die durch Umbaumaßnahmen nicht entschärft werden können, ein Einbiegeverbot für LKW zu erlassen. Bislang war es immer nur möglich, einen Unfallhäufungspunkt zu entschärfen, nachdem die Unfälle schon verursacht wurden. 

Nachtfahrgeschwindigkeitsbegrenzung für LKW über 7,5 Tonnen

Die Nachtfahrgeschwindigkeitsbegrenzung für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen wird von 60 km/h auf 70 km/h angehoben. Motor und Getriebe von Lkw sind nicht auf eine Reisegeschwindigkeit von 60 km/h abgestimmt, bei 70 km/h werden aufgrund von niedrigerer Motordrehzahlen die Lärm- und Umweltbelastungen sinken. Gleichzeitig wird sich die Dauer der Geschwindigkeitsbegrenzung um eine Stunde verlängern – von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr statt wie bisher nur bis 5:00 Uhr. 

Die Strecken, auf denen unabhängig von der Tageszeit 60 km/h verordnet wurden, sollen jedoch weiter bestehen bleiben. Das betrifft z.B. die Brenner-, Inntal- und Rheintalautobahn sowie die Südosttangente. In diesem Bereich ist das Transitverkehrsaufkommen deutlich höher als auf anderen Autobahnen, weshalb aus Verkehrssicherheitsgründen eine Anhebung nicht geplant ist. Dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung ohnehin nicht einmal ansatzweise eingehalten wird, steht auf einem anderen Blatt ...