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71. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Verbotene Kürzel auf Wunschkennzeichen

Rechtsradikale Abkürzungen

Mit einer Änderung des Kraftfahrgesetzes wurde 2015 die Anstößigkeit bei Wunschkennzeichen auch auf Buchstaben-Ziffernkombination sowie auf Buchstaben-Ziffernkombinationen unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung erweitert. Hintergrund war u.a., dass bestimmte Buchstaben- bzw. Ziffernkombinationen, in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. 

Zwischenzeitlich hat es einige Fälle gegeben, in denen ablehnende Bescheide der Behörden bei den Landesgerichten bekämpft worden sind und seitens der Landesverwaltungsgerichte den Anträgen stattgegeben wurde (meist handelte es sich um Initialen der Antragsteller bzw. Antragstellerinnen). Als Begründung wurde angeführt, dass die Liste der jedenfalls anstößigen Kombinationen lediglich in einem Erlass des Ministeriums stünde und Erlässe für die Verwaltungsgerichte nicht bindend seien. Ein solcher Zustand ist unbefriedigend; daher wurde im KFG eine Verordnungsermächtigung geschaffen, dass die Liste der jedenfalls als Wunschkennzeichen anstößigen Buchstaben und Ziffernkombinationen in einer Verordnung der Frau Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festgelegt werden kann. Diese Festlegung erfolgt mit dieser Novelle.

Weitere verbotene Abkürzungen

  • Die Buchstabenkombinationen „IS“ und „ISIS“
  • Buchstabenkombinationen im Zusammenhang mit türkischem Rechtsextremismus
  • Buchstabenkombinationen mit auf Israel bezogenem Antisemitismus oder terroristische Gruppen