Zum Inhalt springen

Der Führerschein für Leichtmotorräder, ausgestellt vor dem 1. November 1997

Eine auf Leichtmotorräder eingeschränkte Lenkerberechtigung der Gruppe AL wird bei der Ausstellung eines Führerscheinduplikates direkt in eine Lenkberechtigung für die unbeschränkte Klasse A umgeschrieben.

Die Führerscheingruppe AL für Leichtmotorräder wurde am 1. Juli 1991 eingeführt. Nach zwei Jahren Besitz von AL konnte die unbeschränkte Gruppe A mit einer praktischen Fahrprüfung erworben werden. Ein automatischer Aufstieg von AL auf A war im Kraftfahrgesetz nicht vorgesehen.

Mit dem Inkrafttreten des Führerscheingesetzes (Umsetzung der 2. Führerscheinrichtlinie) wurde die Gruppe AL in die Vorstufe der Klasse A umgewandelt. Die Richtlinie sah einen automatischen Aufstieg von AV auf A nach zwei Jahren vor. Die Führerscheingruppe AL konnte nach dem 1. November 1997 in einen Führerschein der Klasse AV umgeschrieben werden. Nach zwei Jahren Wartezeit mit dem umgeschriebenen Führerschein wurde die Klasse AV automatisch zur unbeschränkten Klasse A.

Da die Ausbildung für AL und AV gleichwertig ist, wird mit dem Inkrafttreten der 5. Novelle des Führerscheingesetzes seit 25. Mai 2002 eine auf Leichtmotorräder eingeschränkte Lenkerberechtigung der Gruppe AL bei der Ausstellung eines Führerscheinduplikates direkt in eine Lenkberechtigung für die unbeschränkte Klasse A umgeschrieben.

Definition „Leichtmotorrad“

Als Leichtmotorrad (bitte nicht mit dem deutschen Wort „Leichtkraftrad“ verwechseln!) galt ab 1. Juli 1991 ein Motorrad mit folgenden Kriterien:

  • Ein Fahrzeuggewicht von mindestens 7 kg je kW Leistungsgewicht,
  • Eine größte Motorleistung von nicht mehr als 20 kW, bei ungedrosseltem Motor von höchstens 37 kW
  • Bei einem Zweitaktmotor nur ein Zylinder und höchstens 250 cm3 Hubraum 
  • Bei einem Viertaktmotor höchstens zwei Zylinder und höchstens 500 cm3 Hubraum

Diese Kriterien wurden später an die Werte der zweiten (Vorstufe der Klasse A) bzw. dritten Führerscheinrichtlinie (Klasse A2) angepasst; 2016 wurde die Definition aus dem Kraftfahrgesetz gestrichen.