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37. Novelle des Kraftfahrgesetzes

Mit dieser Novelle sollten zahlreiche Inhalte umgesetzt werden, auch einige „wirtschaftsfreundliche“ Punkte waren darunter. Nach dem Platzen der Regierung wird jedoch nur ein kleiner, unstrittiger Teil des Ministerialentwurfs in den Initiativantrag von ÖVP, SPÖ und FPÖ übernommen.


Pickerl-Intervall für Motorräder

Fahrzeuge der Klasse L (Motorfahrräder, Motorräder, Quads, …) fallen derzeit unter die jährliche Begutachtungsfrist. Ab 1. März 2020 werden diese Fahrzeuge auch drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung wiederkehrend überprüft. Das Begutachtungsintervall „3-2-1“ für PKW wurde mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 eingeführt.

Kennzeichen und Zulassung

  • Für Fahrzeuge, die zur Verwendung für Feuerwehren, also für die freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und auch für die Betriebsfeuerwehren bestimmt sind, wird ab 1. Jänner 2020 ein Sachbereichskennzeichen eingeführt. Dafür muss auch die KDV (mit einer 66. Novelle) geändert werden; dort wird die Bezeichnung „FW“ für solche Fahrzeuge vorgesehen. Statt des jeweiligen Landeswappens erhalten die Kennzeichentafeln das Feuerwehr-Korpsabzeichen

Abmessungen, Gewichte und Aufschriften

  • Um den kombinierten Verkehr mit schwereren kranbaren Sattelaufliegern attraktiver zu gestalten, wird das höchste zulässige Gesamtgewicht für solche Kombinationen innerhalb Österreichs von 40 t auf 41 t erhöht
  • Bei Mobilkran-Unternehmen besteht der Wunsch, einen Pkw auf einem Anhänger zum Autokran mitzuführen, um dem Kranfahrer die tägliche An- und Abreise zur Baustelle zu erleichtern. Daher erfolgt die ausdrückliche Regelung, dass ein Anhänger mit einem Pkw mitgeführt werden darf, auch wenn die 40 bzw. 44 t Grenze überschritten wird

Nicht in den Initiativantrag übernommene Punkte

Abmessungen, Gewichte und Aufschriften

  • Bei Fahrzeugen zum Transport von Tieren und bei der Verwendung von High Cube Containern im Vor- und Nachlaufverkehr wird die zulässige Höhe (wie bei Autotransporten) um 20 cm auf 4,20 m angehoben 
  • Die Strecke, die bei Rundholztranporten bzw. beim Sammeln von Rohmich mit 44 t zurückgelegt werden darf, wird von 100 km auf 150 km erweitert
  • Bei den erforderlichen Angaben an Fahrzeugen der Klasse M, N und O wird künftig auf das Fabrikschild im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 abgestellt. Somit kann die Angabe des Eigengewichts und der höchsten zulässigen Nutzlast in Zukunft unterbleiben

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler

Die technischen Bestimmungen, Anbauvorschriften und Schaltungsvorschriften der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen der Klassen L, M, N, O, T, C, R und S sind in den Verordnungen der EU geregelt, die in Österreich direkt anwendbar sind. Es soll daher für diese Fahrzeuge nur mehr auf diese Rechtsakte verwiesen werden.

Spezielle Bestimmungen sind im KFG daher nur mehr für wenige Fahrzeugarten und über die EU-Gesetzgebung hinausgehende Ausnahmen (z.B. weiß rückstrahlende Grafiken, Zielschilder von Bussen, etc.) und Einschränkungen (z.B. Anbringung von blauen Drehleuchten) mit nationaler Wirkung erforderlich.

Im EU-Recht sind keine Bestimmungen für Nachläufer enthalten. Diese sollen grundsätzlich dieselben Beleuchtungseinrichtungen wie bei Fahrzeugen der Klassen O bzw. R aufweisen. An der Vorderseite sollen jedoch nur die Rückstrahler verpflichtend anzubringen sein. Für langsame landwirtschaftliche Anhänger und Motorradanhänger werden die bisher geltenden Ausnahmen übernommen. Für sogenannte Dollies (Nachläuferachsen, mit denen mittels Sattelkupplung ein Sattelanhänger getragen wird), die häufig in der Landwirtschaft verwendet werden, werden spezielle Bestimmungen geschaffen.

Kennzeichen und Zulassung

  • Für Firmenfahrzeuge von Einzelunternehmern ergibt sich derzeit folgendes Problem: Ist der Antragsteller eine physische Person, ist auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz maßgebend. In jedem anderen Fall ist der dauernde Standort jener, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dies führt dann zu Problemen, wenn der Standort des Unternehmens und der Hauptwohnsitz des Einzelunternehmers nicht ident sind.
    Es soll daher ein entsprechendes Wahlrecht eingeführt werden, das es ermöglicht, den Firmensitz oder den Wohnsitz als Ort der Zulassung zu wählen
  • Für das Gewerbe "Überstellung von Fahrzeugen auf eigener Achse" ist die Beantragungsmöglichkeit des blauen Probefahrtkennzeichens erforderlich, da es Überstellungen gibt, bei denen diese spezielle Kenn-zeichentafel vom Handel nicht zur Verfügung gestellt wird und letztlich der Unternehmer eine kostenpflichtige grüne Kennzeichentafel anfordern müsste
  • Für die Fahrzeuge der Post wird das Sachbereichskennzeichen gestrichen. Da es sich bei der Post um ein privatisiertes Unternehmen handelt, sollen die Fahrzeuge ein "normales" Kennzeichen mit Behör-denbezeichnung und kein Sachbereichskennzeichen erhalten. Bereits zugewiesene Kennzeichen (PT mit Staatswappen) dürfen aber weiterhin geführt werden. (Dieser Vorschlag war bereits in der 32. KFG-Novelle vorgesehen.)

Weniger prickelnde Themen, die halt auch sein müssen

  • Genehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen gemäß UN-Regelungen
  • Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die nicht gemäß den Rechtsakten der EU oder UN-Regelungen erteilt werden