Änderung des Kraftfahrgesetzes
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Kundmachung der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
Die Bestimmung sollte ab 14. August 2002 gelten, also ab dem Zeitpunkt der Verankerung der Einmonatsfrist im KFG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung gilt der Ablauf des Tages der Kundmachung als Termin des Inkrafttretens.
Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge aus dem Ausland
Entgegen der bisher gängigen Verwaltungspraxis hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Monatsfrist, innerhalb der Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, eine inländische Zulassung nachweisen müssen, mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland neu zu laufen beginnt. Das würde jedoch eine Umgehung der Zulassungspflicht ermöglichen (und somit dem heimischen Fiskus weiterhin jede Menge Geld durch die Lappen gehen).
Durch die vorliegende Änderung des Kraftfahrgesetzes wird festgelegt, dass eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
Aufhebung des Termines für das Inkrafttreten durch den Verfassungsgerichtshof
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967 ist die Strafbestimmung § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft getreten. Diese Rückwirkungsanordnung verstößt gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Jänner 2015, zu Recht erkannt:
- § 135 Abs. 27 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben
- Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden