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Änderung des Führer­schein­gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Passgesetz, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz geändert werden, wird vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Digitales Amt: oesterreich.gv.at) initiiert.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl

Die Änderungen treten zwar mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, aber sie werden erst angewendet, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom Bundesminister für Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt kundgemacht:


Digitaler Führerschein für Fahrten innerhalb Österreichs

Mit dieser Novelle wird die Grundlage für den „digitalen Führerschein“ geschaffen. Dafür sind einige neue Bestimmungen erforderlich:

  • Entfall der Mitführpflicht des physischen Scheckkarten-Führerscheins bei Fahrten im Inland, wenn eine Kontrolle über die E-ID und eine App ermöglicht wird
  • Eine Grundlage für die Selbstabfrage im Führerscheinregister
  • Der Nachweis der Lenkberechtigung gegenüber Kontrollorganen und anderen Personen, z.B. beim Ausborgen eines Mietwagens
  • Die Funktion als Lichtbildausweis
  • Regelung der Vorgangsweise bei vorläufiger Abnahme des Führerscheines

Nachweis der Lenkberechtigung

Eine Voraussetzung des „digitalen“ Führerscheines ist ein im Führerscheinregister gespeichertes Foto, da bei einer Kontrolle die Identität des Inhabers des Führerscheines anhand der durch das Führerscheinregister abgefragten Daten festgestellt werden muss. Das trifft nur auf Inhaber eines Scheckkartenführerscheins zu. 

Für die Straßenkontrollen von „digitalen Führerscheinen“ ist immer eine Online-Verbindung zum Führerscheinregister erforderlich. Das Risiko einer fehlenden Internetverbindung bzw. eines nicht funktionierenden Endgeräts des Nutzers (schadhaftes Gerät, leerer Akku, …) trägt generell der Führerscheinbesitzer: „Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.“

Jeder Führerscheinbesitzer hat die Möglichkeit einer Selbstabfrage im Führerscheinregister. Dabei werden die wesentlichen persönlichen Daten geliefert (Name, Geburtsdatum, akademischer Grad) sowie die relevanten Führerscheindaten, die auch im Dokument ersichtlich sind (Ausstellungsbehörde, erteilte Klassen, Erteilungsdatum, Ausstellungsdatum des Führerscheines, Antragsnummer, Foto und auch Auflagen und Befristungen). Auch der Lenkberechtigungsnachweis gegenüber dritten Personen oder Unternehmen (z.B. beim Arbeitgeber, bei Mietwagen-Unternehmen, ...) wird ermöglicht.

Nachweis der Identität

Der „Nachweis in vereinfachter Form“ regelt die „offline“-Speicherung der Führerscheindaten, um den digitalen Führerschein als reinen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (z.B. am Postamt, als Altersnachweis, ...) zu verwenden. Die offline-Speicherung wird aus Gründen der Datenaktualität nach drei Monaten ungültig und bei Bedarf per Onlineverbindung und Verwendung der E-ID durch einen erneuten Abgleich mit dem Führerscheinregister aktualisiert. Die eingeschränkte Verwendbarkeit dieser offline-Version sowie der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung ist in der Applikation so gekennzeichnet, das Missverständnisse (und Missbräuche) nicht stattfinden sollten.

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

Wird ein Führerschein vorläufig abgenommen, wird das sofort vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem Organe der Straßenaufsicht im Führerscheinregister eingetragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor, aber die Abnahme ist nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, wird das ins Führerscheinregister eingetragen. Zusätzlich wird dem Betroffenen eine Bescheinigung ausgestellt, durch die

  • er auf das Verbot des Lenkens eines Fahrzeuges hingewiesen wird und
  • der Führerschein auch ohne physische Abnahme als vorläufig abgenommen gilt.

Änderung der Ressortzuständigkeit

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 verwies der Gesetzgeber die Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen vom BMDW in den Wirkungsbereich des BMF.