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15. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Anlass für diese Novelle ist die (wie sich später zeigen wird: nicht „die“, sondern „eine“) Verschiebung des Inkrafttretens der Theorieprüfung für die Klasse AM in computerunterstützter Form. Diese Gelegenheit wird genutzt, um Formulierungsmängel zu beseitigen und beim Ablauf der Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen den Ist-Zustand beim Roten Kreuz rechtlich abzusichern.


Mopedprüfung am Computer: Verschiebung auf 2019

Es ist müßig, zu diskutieren, warum da nix weitergeht, aber es steht fest, dass der Starttermin im März 2018 sehr realitätsfern ist. Daher muss per Verordnung ein neuer Termin festgelegt werden: 1. Jänner 2019

Formell sind alle von 1. März 2018 bis 30. März 2018 mit Papier-Fragebögen abgehaltenen Mopedprüfungen ungültig – die Prüfungen hätten am Computer stattfinden müssen! Erst ab 31. März 2018, 00:00 Uhr, sind Papier-Fragebögen wieder erlaubt. Das wird aber wahrscheinlich niemand wirklich kratzen.

eLearning beim Roten Kreuz

Das Österreichische Rote Kreuz bietet seit einigen Jahren die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls mit einer Theorievermittlung via eLearning an. Rechtlich war das (freundlich betrachtet) ziemlich grenzwertig. Diese Novelle soll diese Kurse explizit für zulässig erklären. Da diese Änderung erst mit 1. Oktober 2018 in Kraft tritt, sind eLearning-Kurse bis Ende September 2018 explizit unzulässig!

Motorrad-Perfektionsfahrten durch Instruktoren der Autofahrerclubs

In der 13. Novelle der FSG-DV wurde vorgeschrieben, welche Unterlagen Instruktoren der Autofahrerclubs während Motorrad-Perfektionsfahrten mitführen müssen. Die Pflicht, diese Unterlagen auch herzuzeigen, ist jedoch unterblieben. Dies wird nun nachgeholt: „... und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen“.


Ausbildungseinheiten pro Tag

Dieser (mit den relevanten Institutionen akkordierte) Punkt wurde – überraschend – in dieser Novelle der FSG-DV nicht berücksichtigt!

Inhaltlich durchaus diskussionswürdig ist ein jüngeres Urteil des OGH über einen Unfall während Ausbildung für Code 111 hinsichtlich der Haftung des Fahrlehrers. Der Fahrschüler hatte den Fahrlehrer gebeten, mit einem stärkeren Motorrad üben zu können (was die Ausbildungsordnung explizit nicht zulässt, aber selbst das ursprüngliche Übungsmotorrad war kein Fahrzeug der richtigen Klasse). Nach mehrstündigem Unterricht kam es zum Unfall, der Schüler klagte. Der OGH sah ein Verschulden zu gleichen Teilen: Der Schüler hätte seine Ermüdung mitteilen und zudem als Besitzer eines B-Führerscheins wissen müssen, dass er ein Fahrzeug nur lenken darf, wenn er dazu auch in der Lage ist. Der Fahrlehrer wiederum hätte die erhöhte Gefahr erkennen müssen, die ein längeres Üben und ein stärkeres Motorrad mit sich bringen. 

Als Ergebnis dieses Urteils sollte, um Rechtssicherheit zu haben, in der FSG-DV explizit festgehalten werden, dass

jeweils an einem Tag abgehalten werden darf und die Obergrenze von vier Fahrlektionen pro Tag, die bei einer „normalen“ Fahrschulausbildung gilt, in diesen Fällen nicht anzuwenden ist. 

Nachtrag: Diese Klarstellung ist für die 17. Novelle der FSG-DV vorgesehen.