Klasse A1
Umfang der Lenkberechtigung
Der Führerschein der Klasse A1 umfasst
- Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum bis 125 cm3, mit einer Motorleistung von max. 11 kW (15 PS) und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von max. 0,1 kW/kg (bzw. mindestens 10 kg pro kW Motorleistung)
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum über 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h) mit einer Leistung von höchstens 15 kW
Die Klasse A1 umfasst außerdem auch die Klasse AM.
Ziehen von Anhängern
Führerscheinbesitzer der Klasse A1 dürfen seit 1. Oktober 2015 einen einachsigen, leichten Anhänger ziehen. Das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeugs muss das doppelte momentane Gesamtgewicht des Anhängers überschreiten. Der Anhänger darf nicht breiter als das Zugfahrzeug sein.
Mindestalter
16 Jahre. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am 16. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Es ist außerdem möglich, gleichzeitig auch mit der L17-Ausbildung für die Klasse B zu beginnen.
Ausbildung und Prüfung
Nur bei der ersten Erteilung einer der Klassen A1, A2 oder A:
- Theorieausbildung 20 Lektionen Grundwissen für alle Klassen (entfällt bei Besitz der Klasse B oder F) sowie sechs Lektionen Zusatzwissen für die Klasse A
- Fahrausbildung 14 Lektionen. Mindestens zehn Fahrstunden müssen im Straßenverkehr absolviert werden
- Theorieprüfung am Computer; bei Besitzern einer Lenkberechtigung (ausgenommen Klasse AM) entfällt das Modul Grundwissen und es wird nur mehr das neue klassenspezifische Wissen (Prüfungsmodell A) geprüft
- Fahrprüfung
Anerkennung der Schulung für den Code 111 der Klasse B
Einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse A1, der unmittelbar vor der Antragstellung zur Klasse A1 bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Besitz der nationalen 125er-Berechtigung (Klasse B Code 111) ist, kann die absolvierte praktische Ausbildung im Ausmaß von sechs Fahrlektionen angerechnet werden:
Die absolvierte Code 111-Ausbildung wird unabhängig von der einstigen Ausbildungsstelle als vier Fahrstunden am Übungsplatz und zwei Fahrstunden im öffentlichen Verkehr interpretiert. Der Bewerber muss daher noch acht Fahrlektionen im öffentlichen Verkehr absolvieren. Außerdem wird es wohl im Interesse des Kandidaten sein, auch die Prüfungsfahrübungen zu trainieren. Nach den nicht wirklich kundenfreundlichen Anweisungen des Durchführungserlasses wären dafür also zusätzliche Fahrlektionen erforderlich.
Schulfahrzeuge
Es müssen nicht alle Fahrlektionen auf einem Fahrzeug der Klasse A1 absolviert werden. Die Fahrlektionen müssen aber auf einem Motorrad stattfinden, Mopedstunden können nicht auf die Ausbildung angerechnet werden. Eine Gruppenausbildung am Übungsplatz ist zulässig. Bei Schulfahrten im Straßenverkehr darf der Lehrende gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler begleiten.
Prüfungsfahrzeuge
Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen folgenden Mindestanforderungen genügen:
- Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
- Hubraum mindestens 115 cm3, höchstens 125 cm3
- Motorleistung höchstens 11 kW (15 PS)
- Bauartgeschwindigkeit mindestens 90 km/h
Im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen. Nachdem Krafträder mit Elektromotor kein mechanisch schaltbares Getriebe aufweisen, sind sie nur sehr eingeschränkt für die Fahrprüfung einsetzbar: Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftrad ohne Schalthebel ab, wird die Lenkberechtigung mit dem Code 78 auf das Lenken von Automatik-Fahrzeugen eingeschränkt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist eine praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Stufenbau der Klassen A1, A2 und A kann wahlweise auch das Fahrtraining mit einem Schaltgetriebe absolviert werden, um diese Einschränkung aufheben zu können.
Probezeit
Mindestens drei Jahre, auf jeden Fall aber bis zum 21. Geburtstag.
Mehrphasen-Ausbildung
Die Ausbildung für die Klasse A1 unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem. Die Mehrphasenausbildung der Klasse A ist insgesamt nur ein Mal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird.
Erweiterung auf schwerere Motorräder
Es ist ausnahmslos kein automatischer Aufstieg in eine stärkere Motorrad-Klasse möglich. Der Aufstieg auf höhere Motorradklassen erfolgt entweder
- Im Stufenbau mit verpflichtender Wartezeit oder
- Im Direktzugang ohne Wartezeit, aber hohem finanziellen und zeitlichen Aufwand
Voraussetzungen für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 im Stufenzugang:
- Mindestens zwei Jahre Besitz der Klasse A1
- Mehrphasenausbildung für die Klasse A1 absolviert
- Entweder eine praktische Prüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 (ohne Ausbildungsverpflichtung) oder eine praktische Schulung in der Dauer von sieben Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der Klasse A2
Für die Ausdehnung einer Lenkberechtigung A1 auf die Klasse A2 ist ein ärztliches Gutachten im Regelfall nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.
Voraussetzungen für den direkten Umstieg von A1 auf A, ohne die Klasse A2 zuvor besessen zu haben:
- Mindestalter 24 Jahre
- Mindestens vier Jahre Besitz der Klasse A1
- Mehrphasenausbildung für die Klasse A1 absolviert
- Praktische Prüfung auf einem Motorrad der Klasse A
Für die Ausdehnung einer Lenkberechtigung A1 auf die Klasse A ist ein ärztliches Gutachten im Regelfall nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.
Natürlich ist es theoretisch auch möglich, eine höhere Führerscheinklasse zu erwerben, ohne die zweijährige Wartezeit in der nächstniedrigeren Klasse erfüllen zu müssen. Der Aufwand ist allerdings sehr hoch und zahlt sich daher im Regelfall nicht aus.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Erreichtes Mindestalter (18 Jahre bei A2, 24 Jahre bei A)
- Die Theorieausbildung ist nicht neuerlich erforderlich. Sie wird komplett angerechnet
- Die Theorieprüfung für das Grundwissen wird ebenfalls angerechnet
- Innerhalb von 18 Monaten seit der Theorieprüfung mit dem A-Modul kann diese angerechnet werden. Andernfalls ist eine neuerliche Theorieprüfung über das A-Fragenpaket erforderlich
- Die praktische Ausbildung ist komplett (14 Fahrlektionen bei A2 oder A, 16 Fahrlektionen bei A für die Altersklasse 39+) vorgeschrieben
- Die Fahrprüfung ist ebenfalls obligat
Bei den Modulen der Mehrphasenausbildung wird alles, was bereits absolviert wurde, auch voll angerechnet. Bei einer nur teilweise absolvierten Ausbildung ist der oben dargestellte Ausbildungsgang also ebenfalls zulässig, und es müssen dann nur mehr die fehlenden Teile der Mehrphasenausbildung absolviert werden.