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Schutzweg-Markierungen

3D-Schutzweg

Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges dahingehend zulässig, dass zur Erzielung einer dreidimensionalen optischen Wirkung von der Breite der Streifen von 50 cm und der Entfernung von 50 cm der Streifen untereinander abgewichen werden darf.

Die Bodenmarkierung wird an folgenden Stellen getestet:

  • Klagenfurt, in der Bahnhofstraße im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Lidmanskygasse auf der Nordseite der Kreuzung

Markierungen senkrecht zur Fahrbahnlängsachse

Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine abweichende Ausführung von Schutzwegmarkierungen auf explizit genannten Straßenstellen in Graz dahingehend, dass die Markierungen senkrecht zur Fahrbahnlängsachse aufgebracht werden, zulässig.

Diese Versuchsreihe wurde im Herbst 2006 abgeschlossen, wobei es sich gezeigt hat, dass durch die geänderte Markierung kaum messbare Verbesserungen in Hinblick auf die Anhaltebereitschaft zu verzeichnen sind. Es kann daraus der Schluss gezogen werden, dass, auch nach Meinung des Kuratoriums f. Verkehrssicherheit, die Art der Markierung nicht unbedingt von großer Bedeutung ist. Vielmehr ist auf das optische Umfeld bei Schutzwegen (ausreichende Sichtverbindungen, Beleuchtung, Breite des Fahrstreifens) zu achten, um neben der angepassten Annäherungsgeschwindigkeit der Fahrzeuge die Anhaltebereitschaft zu heben.

Bundesgesetzblatt 3D-Schutzweg

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Bundesgesetzblatt Markierungen senkrecht zur Fahrbahnlängsachse

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.