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22. Novelle des Führerscheingesetzes


Gebührenbefreiung bei befristeten Lenkberechtigungen

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines, im Zuge dieser Verlängerung, von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung festgesetzt

Diese Änderung erfolgt aufgrund der Anregungen des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung, die im Bericht über dessen Tätigkeit im Jahr 2019 empfohlen wurden. Aufgrund einer Entschließung des parlamentarischen Verkehrsausschusses soll der bereits früher eingebrachte parlamentarische Antrag 979/A, der eine Gebührenbefreiung für Verlängerung von befristeten Lenkberechtigungen vorsieht, einer Begutachtung unterzogen werden. Die Thematik wurde mit den Ländern bereits im Vorfeld schriftlich abgeklärt und auch das BMF und BMI eingebunden. In den von sieben Ländern und dem BMI eingelangten Antworten hat sich herausgestellt, dass sich die Mehrzahl der Länder eine Gebührenbefreiung bei Verlängerungen von befristeten Lenkberechtigungen vorstellen können, aber nicht in Fällen einer Befristung aufgrund von Alkohol- oder Suchtmittelvorfällen.

Eine einigermaßen klare und vollziehbare Trennung der Fälle, in denen die Gebührenbefreiung gerechtfertigt ist von jenen, bei denen das nicht der Fall ist, erscheint dem BMK jedoch kaum möglich. Zum Anknüpfungspunkt „selbst verschuldet“ wird festgehalten, dass verschiedene Krankheitsbilder oder eine körperliche Einschränkung (z.B. aufgrund Freizeitunfall) teils ebenfalls als „selbst verschuldet“ angesehen werden könnten. Ein bloßes Abstellen auf Befristungen aufgrund von Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss führt ebenfalls zu Problemen, etwa in jenen Fällen, in denen mehrere Erkrankungen vorliegen und für die Befristung ausschlaggebend sind. Außerdem ist es durchaus möglich, dass gewisse Krankheitsbilder in dem einen Fall mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch im Zusammenhang stehen, in anderen Fällen (völlig unverschuldet) nicht. Eine von den Ländern vorgeschlagene Abgrenzung würde daher nur in den wenigsten Fällen eindeutig ausfallen, sondern zu zahlreichen zu klärenden Einzelfällen und Diskussionen mit Antragstellern führen. Daher wird eine vollständige Gebührenbefreiung vom BMK bevorzugt.

Die im Entschließungsantrag vorgesehene zusätzliche Befreiung vom Kostenersatz für die Herstellung des Führerscheindokumentes, die von den Behörden zu bezahlen sind, wurde hingegen einhellig abgelehnt und ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Vorschlages. Für die Festlegung der Höhe des erwähnten Kostensatzes soll die gleiche Regelung wie für die regelmäßigen Verlängerungen von Klasse C und D gelten. 

Verwaltungssoftware für die Theorieprüfung

Es hat sich herausgestellt, dass die zweiwöchige Frist für die Löschung der Daten der theoretischen Fahrprüfung zu kurz ist, da das Vorhandensein dieser Daten für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen theoretischen Fahrprüfung erforderlich ist: Die positive theoretische Fahrprüfung ist 18 Monate lang gültig, weshalb die Löschungsverpflichtung – automatisch, ohne aktive Handlungen der jeweiligen Fahrschule – auf diese Frist abgestellt wird ist.

Die Löschungsverpflichtung „mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte“) führt zu der nicht wünschenswerten Konsequenz, dass Daten, die etwa Ende Dezember logisch gelöscht werden, mit Jahresende nur wenige Tage später auch physisch gelöscht werden. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb nunmehr eine gleichartige Löschungsverpflichtung für alle Daten geschaffen wird: Ein Jahr nach der logischen Löschung der jeweiligen Daten soll auch deren physische  Löschung erfolgen.

Mopedprüfung als neues Modul in FSOnline

Seitens des BMK ist beabsichtigt, die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM aus Gründen der einheitlichen Abwicklung aller theoretischen Fahrprüfungen ab 1. Oktober 2022 in das System „FS-Online“ der Programmierfabrik GmbH einzugliedern. Daher ist es notwendig, auch Schulen an das Führerscheinregister anzubinden – ein Abänderungsantrag der Regierungsfraktionen erledigt das in zweiter Lesung.. 

Die Schulen wurden bereits auf die zusätzlichen IT-mäßigen Anforderungen aufmerksam gemacht, die mit dem Umstieg auf das neue System verbunden sind (Prüf-PC, Verwaltungs-PC, Bürgerkarte oder E-ID für Zugang und Anbindung an das FSR). Trotz der erhöhten technischen Anforderungen haben sich die Mehrheit der Schulen für eine Weiterführung der AM-Prüfung in ihrer Schule ausgesprochen. Österreichweit gibt es nach Angaben der WKO 13 Schulen, die von dieser Möglichkeit der AM-Prüfung Gebrauch machen.

Freie Wahl der Behörde

Im Zuge der Verwaltungsreform des Jahres 2006 wurde die Behördenzuständigkeit im Führerscheinwesen neu gestaltet: Danach sollte generell für „Positivverfahren“ (Erteilung, Ausdehnung der Lenkberechtigung, Verlängerung, Duplikate, Umschreibung ausländischer  Lenkberechtigungen) ein bundesweites freies Wahlrecht der örtlich zuständigen Behörde gelten. Für „Negativverfahren“ (Entziehungen, Anordnungen von Nachschulungen etc.) sollte es bei der Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde bleiben.

Aus Anlass einiger Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wird das freie Behördenwahlrecht bei der 

  • Verlängerung der Lenkberechtigung
  • Duplikatausstellung
  • Umschreibung ausländischer EWR-Lenkberechtigungen

ausdrücklich eingefügt, um sicherzustellen, dass es bei der bisherigen bewährten und beabsichtigten Vorgangsweise bleibt.