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Warnwesten-Pflicht

Mit der 24. KFG-Novelle wurde die verpflichtende Warnkleidung in Österreich eingeführt; der aktualisierte Verweis auf die Norm findet sich in der 32. KFG-Novelle. Bereits seit der 21. KFG-Novelle muss der Zulassungsbesitzer einem Lenker eines Schwerfahrzeuges eine geeignete Warnkleidung (reflektierende Warnweste, ...) zur Verfügung stellen.


Mitführverpflichtung

Der Lenker hat [...] bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen [...] eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.


aus § 102 Abs. 10 KFG

Die ÖNORM EN 471 (Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen) sieht mehrere Möglichkeiten von Warnkleidung vor, z.B. reflektierende Warnweste, Overall, Jacke, Hose oder auch nur Überwurf mit entsprechenden reflektierenden Streifen. Alle diese Kleidungsstücke werden – wenn sie der ÖNORM entsprechen – als geeignet angesehen. In der Regel werden aber Warnwesten verwendet.

Der Gesetzestext sieht neben der Mitführverpflichtung einer (in Zahlen: 1) geeigenten Warnkleidung auch eine Verwendungspflicht im Fall einer Panne oder eines Unfalls vor. Die Pflicht zum Tragen der Warnweste gilt sowohl auf Autobahnen als auch auf Freilandstraßen, allerdings nur für den Fahrer („Der Lenker [...]“).

Neben der gesetzlichen Verwendungsverpflichtung gelten auch die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze über das Mitverschulden: Wer eine Schutznorm (das ist z.B. die Verpflichtung zum Tragen einer Warnweste) missachtet, muss mit einer Kürzung seiner Ersatzansprüche rechnen, wenn er durch das Tragen einer Warnweste früher erkannt worden wäre und der Unfall dadurch vermieden hätte werden können.

Verwendungsverpflichtung

Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Diese Warneinrichtung ist auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung des ankommenden Verkehrs in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen, damit sich die Lenker herannahender Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis einstellen können.


§ 89 Abs. 2 StVO

Muss auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens oder dergleichen angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.


§ 46 Abs. 3 StVO