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Winterreifen-Pflicht

Grundsätzlich soll man, auch wenn die gesetzliche Winterausrüstungspflicht zeitlich bedingt nicht gilt, niemals mit Sommerreifen auf schneebedeckten Straßen fahren. Außerdem kann die Behörde jederzeit die Winterausrüstungspflicht bzw. Schneekettenpflicht für bestimmte Strecken verhängen.

Reifen, die nur über eine M+S-Kennzeichnung ohne Schneeflockensymbol verfügen, dürfen in Deutschland nur bis 30. September 2024 verwendet werden. Nach Auskunft des Verbands der Reifenspezialisten Österreichs VRÖ ist seitens des BMK nicht geplant, diese Bestimmung auch in Österreich einzuführen. 

Mit der 29. KFG-Novelle wurde die Winterreifen-Pflicht für Kraftwagen bis 3,5 t eingeführt. Die Vorschrift für Schwerfahrzeuge besteht bereits seit der 27. KFG-Novelle, sie wurde jedoch mit der 29. KFG-Novelle abgeändert. Mit der 31. KFG-Novelle wurde die Verpflichtung auf vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgedehnt. Die 36. KFG-Novelle erweitert die Ausnahmen für Schwerfahrzeuge.


Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t

Der Lenker eines PKW, eines Kombis, eines LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau darf vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, insbesondere bei Schnee, Matsch oder Eis, sein Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind, oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind.

Schneeketten dürfen als Alternative nur dann angebracht werden, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden, oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Als Winterreifen können nur Reifen anerkannt werden, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind. Diese Reifen müssen die Aufschrift „M+S“ oder „M.S.“ oder „M&S“ oder ein Schneeflockensymbol und eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen.

Autofahrer, die gegen diese Winterausrüstungsverpflichtung verstoßen, müssen entweder mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von 35 Euro rechnen, oder werden, wenn ein Gefährdungstatbestand vorliegt, angezeigt und können in einem Verwaltungsstrafverfahren mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Die Exekutivorgane haben natürlich auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen.

Die Winterreifenpflicht bzw. Schneekettenverwendung besteht also nicht generell, sondern nur dann, wenn tatsächlich winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen. Autos, die während dieser winterlichen Fahrbahnverhältnisse nicht in Betrieb genommen werden (z. B. am Straßenrand abgestellt sind) haben deshalb diese Winterausrüstungspflicht nicht.

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein Lenker aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung durchaus in der Lage ist, einzuschätzen, ob bzw. wann tatsächlich winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen und eine entsprechende Ausstattung mit Winterreifen notwendig ist. Ist die Fahrbahn trocken, oder weist sie – aufgrund von Niederschlägen – lediglich Nässe auf, ohne dass das zur Bildung von Schnee, Matsch oder Eis führt, besteht ebenfalls diese Winterausrüstungsverpflichtung nicht.

Nachdem schon bisher zwischen 90 und 95 Prozent der PKW mit Winterreifen bestückt seien, sollte die Neuregelung eine durchaus vertretbare Verpflichtung sein.

Winterreifen- und Schneekettenmitnahmepflicht für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Der Lenker darf

  • Einen Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April
  • Einen Omnibus sowie ein davon abgeleitetes Kraftfahrzeug von 1. November bis 15. März

nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Als Winterreifen können nur solche Reifen anerkannt werden, die der ECE-Regelung Nr. 54 entsprechen und zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind. Diese Reifen müssen gem. Punkt 3.1.5 der ECE-Regelung Nr. 54 die Aufschrift „M+S“ oder „M.S.“ oder „M&S“ aufweisen.
Nach der ECE-Regelung Nr. 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck „spezial“ genehmigt. Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche Reifen sind zulässig, es ist kein Wechsel auf M+S-Reifen erforderlich. Diese Reifen müssen gemäß Punkt 3.1.12 der ECE-Regelung Nr. 54 die Angabe „ET“, „ML“ oder „MPT“ aufweisen.

In der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung wurde durch die 52. KDV-Novelle für die Winterreifen, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung verwendet werden, eine Mindestprofiltiefe von 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder 5 mm bei Reifen in Radialbauart festgelegt.

Während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April muss der Lenker eines LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg, eines Omnibusses sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

Schneeketten dürfen nur dann angebracht werden, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden, oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Ausnahmen von der Winterreifenpflicht

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Ausnahmen von der Schneeketten-Mitnahmepflicht

Die Mitnahmeverpflichtung gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, und für Omnibusse, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

Vorgangsweise bei der wiederkehrenden Begutachtung

Wird bei einer Begutachtung festgestellt, dass an einem Fahrzeug nicht die entsprechende Bereifung angebracht ist, so weist dieses Fahrzeug nicht den vorschriftsmäßigen Zustand auf. Es handelt sich somit um einen Vorschriftsmangel, der zu beanstanden ist. Dieser Vorschriftsmangel wird auf dem Begutachtungsformblatt beim Punkt Bereifung 5/22 vermerkt und verhindert ein positives Prüfergebnis und die Ausfolgung/Anbringung einer neuen Begutachtungsplakette.

Auch die Frage des Mitführens der Schneeketten zählt streng genommen zur Beurteilung der Vorschriftsmäßigkeit. Da das Nichtmitführen der erforderlichen Schneeketten bei der wiederkehrenden Begutachtung aber weniger unmittelbare Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat, soll dieser Punkt in der ersten Zeit ab Inkrafttreten der neuen Regelung toleranter gehandhabt werden.
Bis zu einer entsprechenden Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung und Anpassung des Begutachtungsformblattes und der Anlage 6 soll das Fehlen der Schneeketten bei der Begutachtung lediglich als leichter Mangel beim Punkt Bereifung 5/22 vermerkt und im Raum für Bemerkungen der Hinweis eingetragen werden: „keine Schneeketten mitgeführt“.